2055Evangelischer Religion) bey denen einfallenden CatholischenFeyrtagen / welche wie gebräuchlich in den Catholischen Kirchen /alß gebottene Feyrtage von der Cantzel verkundiget werden,Ihrer Landes=Obrigkeit zu unterthänigstem Respect, auchGleichheit mit ihren Benachbahrten zu halten sich aller äusser-licher Hand= und Feld-Arbeit gleich den Catholischen zu enthal-ten / so wollen jedoch Wir und Unsere Successores Hertzogenzu Gülich und Berge / unsere Evangelische Unterthanen deß-fals in ihren Gewißen nicht beschweren / oder zu den Catholi-schen Ceremonien nicht verbinden / wie dan auch unsere Ambt-leuhte dieselbe unter dem Schein / daß in der Stille in ihrenHäusern gearbeitet / mit einiger Inquisition, weniger unsereEvangelische Unterthanen mit Observirung der Römisch=Ca-tholischer gebottener Feyrtagen wieder die Observantz des Jahrs1629. nicht beschweren / sonderen wie es in demselbigen Jahr aneinem jeden Orht damit gehalten / ohne Unterscheid und Excep-tion des damahligen Zustands hinführo observiren, sonstenin den Stätten Elberfeld auch in den Barmen und Solingendie der Feyrtagen halber gemachte Verordnung unterhalten las-sen / es sollen gleichwol unsere Evangelische Unterthanen / dievon Uns und Unseren Nachkommen / zu Abwendung Kriegs /Pestilentz oder anderer gemeiner Gefahr und Schwierigkeitenangeordnete Buß und Bettage / wie auch die vor eine sonder-bahre Gnade und Wohlthat Gottes angestellete Danck= undFest-Tage / mit den Catholischen nach einer jeden Religion Ord-nung feyrlich haltenSo sollen auch so wohl den Röm. Catholischen alß Evan-gelischen Ritterbürtigen / sonderlich welche den Gottes=Dienstin der Nähe nicht haben können / so dan auch einem jeden derübrigen Unterthanen / wan derselbe an dem Orhte seiner Woh-nunga 3
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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