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Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
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29(28)50lustig seyn / und dasselb einem andern solcher Religion, zu wel-cher dasselb vermög Instrumenti Pacis und dieses Vergleichs ge-hörig / unaußgestelt / und ohne Beschwärung / wie oben ge-meldt / wieder conferirt werden / was aber die Collation undVergebung der Prælaturen, Canonicaten, Præbenden, Vica-reyen / und anderer geistlichen Beneficien belangt / welche inmehrgemeldten Hertzogthumben Gülich / Cleve, Berg, auchGraffschafft Marck und Ravenßberg zu des Lands-FürstenCollation gehörig / solle es damit nachfolgender Gestalt unver-änderlich gehalten werden/ daß auff den jenigen Stifftern/ daalle Collationes dem Fürsten völlig gebühren / Ihre Churfürstl.Durchl. und dero Descendenten die jenige Beneficia, so in demJanuario, Martio, Majo, Julio, Septembri, & Novembri ver-fallen / oder ad manus Principum resignirt werden / also auchIhre Fürstl. Durchl. und deroselben Descendenten die jenige /so in Februario, Aprili, Junio, Augusto, Octobri, & Decem-bri fallen oder resignirt werden / zu vergeben zu stehen / aberauff den jenigen Stifftern / da die vorige Fürsten nur sechsMonat hergebracht/ jedem Chur= oder Fursten und dessen De-scendenten drey Monat reservirt werden / dergestalt / daß JhreChurfürstl. Durchl. zu Brandenburg an denselben Orten inJanuario, Majo, und Septembri, und Ihre Fürstl. Durchl.zu Newburg in Martio, Julio, & Novembri, die Collation ohneBeschwär / oder Verminderung / wie oben gemeldt / gebührensolle / auch der von einem oder andern Chur- und Fürsten Pro-visus schuldig seyn / mit Vorzeigung seines Collations-Patentsdes andern Placitum zu erhalten / wie dan ohne dessen / undder Collation Vorzeigung / die Praelati und Capitula die Provi-sos zur Possession nicht zulassen / noch gestatten / auch zur besse-rer Nachricht / so offt eine Praelatur, Præbend, oder Beneficiumau.