Druckschrift 
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
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(29)50zu Ihrer Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl. Collation vacirt /solche Vacantz/ und durch welches Absterben/ auch in welchemMonat oder Turno dieselbe sich begebe / schrifftlich Ihrer Chur-und Fürstl. Durchl. Durchl. oder dero heimgelassener Regierungunverzüglich unterthänigst berichten sollen.Endlich und fürs neunte solle das Verglichene und fest ge-setzte auff die Art und Weise / wie in dem mehr angeregtenDorstischen Vergleich / §. Zweytens sollen von beyden hohenTheilen rc. und folgends disponiret ist / introduciret / und zuBeruhigung beyderseits geist- und weltlicher Unterthanen voln-zogen/ und solcher Dörstischer Vergleich/ in so weit er durchdiesen Neben-Recess nicht erläutert noch limittiret worden /Sanctè unterhalten werden / dieser Neben-Recess auch demsel-ben gleichgültig / und mit ebener Guarantie bekräfftiget seynsolle, wie dan Ihre Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl. deroRegierung / Rähten / auch Ober- und Unterbeambten gnädigstauffgeben und befehlen wollen / auff mehrgemeldten Dörsti-schen Vergleich, und diesen Neben-Recess, und was vermögderselben zu werck gerichtet / observirt / und exequirt werdensolle / steiff und fest zu halten / einen jeden ohne respect derReligion dabey zu handhaben / und darüber bey Vermeidungernsten Einsehens nicht zu beschwären/ auch solches per gene-ralia Edicta abgehen zu lassen. Wie dan hernechst auß diesemNeben Recess und dem Dörstischen Vergleich ein Instrumen-tum gemacht / und mit comperation Ihrer Fürstl. Gnadenzu Munster in einen Reces gebracht werden solle. Dessen al-len zu Urkund haben höchstgemeldter Ihrer Chur= und Fürstl.Durchl. Durchl. hierzu verordnete Rähte unter gnädigster Ra-tification, welche inner zehn Tagen einzubringen / diesen Re-cessD3