Druckschrift 
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
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3(27)50hemmet noch beschrenckt werden/ jedoch auch nicht bemächtigtseyn / die Præbenden, Benficia, Cappellen, Vicareyen / wel-che nach offt gemeldter Regul des allgemeinen Friedenschlußund dieses Vergleichs den Catholischen verbleiben / ins künfftiganderen Kirchen / dan zu welchen dieselbe von Anfangs ver-ordnet / und von Catholischen Beneficiatis Anno 1624. genos-sen / und bedienet worden / oder anderen Usibus, dan darzudieselbe fundiret / zu appliciren / weniger an eine andere Reli-gion, dan welche dieselbe Anno 1624. obgemelter massen gehabt / oder denen es vermög dieses Vergleichs verbleiben / zuconferiren oder zuzuwenden; Sonsten aber einer jeden Reli-gion Obrigkeit unbenohmen/ sondern außtrücklich vorbehaltenbleibt / durch sich selbst / oder ihre darzu verordnete Commissa-rien über ihrer Religion zugehörige Guter / Rhenten / und Ge-fälle / zu Beförderung mehrern Ehren Gottes / und bessernKirchen-Dienst / wie solches den Catholischen geistlichen Rech-ten oder der Evangelischer Kirchen=Ordnung gemäß ist / zuverordnen / und zu disponiren / darüber jedoch der PatronenWillen und Consens (dafern die Rhenten zu einem BeneficioJuris Patronatus gehörig vor allem eingeholt und erlangt wer-den solle. Was aber die jenige Stifftungen / und Fundationes, welche nicht zu dem Catholischen Gottes=Dienst / sondernpro Studiis und anderen löblichen Exercitiis auffgericht worden /anbelangt / da bleibt den Collatoribus frey und bevor darmitten nach Jnhalt der Fundation zu verfahren / und zu disponi-ren. Dafern auch ins künfftig einer der Catholischen Religion,oder Evangelischer / oder Augspurgischer Confession zugethanerPrælatus, Canonicus, Canonissa, Parochus, oder Beneficiatusseine Religion oder Confession verändern würde / solle er derPraelatur, Praebenden, Pfarren / oder Beneficii, eo ipso per-lustig