Druckschrift 
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
26
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(26)und Cloͤster / da verscheidener Religion Subjecta vorhanden / ge-gen einander außzuwechselen / und einer jederer Religion sichereStiffter / und Clöster privativé, welche allein Catholischen / Aug.spurgischen / oder Reformirten seyen / anzuweisen; So wird sol-ches zu bequemer Zeit und Gelegenheit vor zunehmen / und zuWerck zu richten außgestelt / und vorbehalten; Nicht wenigerwollen auch fürs fünffte S. Churfürstl. Durchl. Ihre die vonIhrer Fürstl. Durchl. begehrte Restitution des in der Lipstattvorhin gewesenen Augustiner Closters lassen recommendirtseyn / und da sich finden solte / daß diese Restitution nach Inhaltdes Instrumenti Pacis und des Status Anni 1624. geschehenste / wollen S. Churfürstl. Durchl. daran seyn / daß / weiln demBericht nach jetztgemeldtes Closter schon vor hundert und mehrJahren eingezogen / und sæcularisirt seyn solte / und daherozum andern Gebrauch verändert / also in vorigen Stand nichtgebracht werden kan, daß dagegen ein ander Ort, der so gutist / nach höchstgemelter S. Churfürstl Durchl. Belieben entwe-der in Lünen / Unna / oder Hattingen / oder auch in der StattBilefeld / oder Hervorde angewiesen / auch in gemeldtem Jahr1624. von den Catholischen darzu besessene und genutzte Rhen-ten und Gefälle gefolget / oder deren billige Wehrt erstattet wer-den solle; Was auch die auß dem Closter zu Vloto vor langenJahren der Schulen zu Düsseldorff/ und nachgehends mit den-selben Anno 1621. dem Collegio Societ. Jesu daselbst auffgetra-gene Rhenten / Einkomsten / und Gefälle betreffet / solle es mitdenselben nach Inhalt des Anno 1647. dießfals absonderlich auff-gerichteten Neben-Recess allerdings gemäß gehalten / und re-spectivè restituirt werden; So sollen auch die Patroni, und Col-latores, so geist als weltlich von dem Lands-Fürsten oder dessenRegierung und Beambten in ihrem Jure conferendi nicht ge-hemmet