(25)50sche / auff welche die mehrere Vota fallen werden / solcher Prae-laturen / Officien / da sie darzu erwöhlet / oder postuliret / oderauch da dieselbige sonsten ohne capitular Wahl von der Abtissin /oder anderen Praelaten, und Superioribus von alters hero alleinconferiret werden / fähig / also / daß dieselbe ohne Unterscheidder Religion darzu erwöhlet / postuliret / oder darmitten provi-diret werden/ jedoch mit diesem außdrücklichem Beding/ daßda der dritte oder vierte Theil Catholisch/ zum wenigst auchdie dritte oder vierte Abtissin auß den Catholischen alßdan er-wöhlet / oder sonst eine qualificirte Catholische darzu postuliret /oder von den Superioribus angeordnet werden solle / in alle we-ge/ und zu jeder Zeit aber/ sollen so wol in diesem alß anderenStifftern und Collegiis Manns- und Fraw-Persohnen/ da bey-der Religion Subjecta vorhanden / den Catholischen ihr freyesoffentliches Exercitium zu bequemer sicherer Zeit und StundenVor- und Nachmittag/ unangesehen sie dasselb Anno 1624.nicht geübt haben mögen / unturbirt gestattet / und sie darin kei-neswegs behindert werden / auch zu solchem Ende derselbenProbsten / Beichtiger / oder Sacellan auß des Stiffts-Mittelen /und Gefällen, welche bey vorigen Zeiten, da das Stifft nochgantz Catholisch gewesen, der zeitlicher Probst, Beichtiger,oder Sacellan genossen / eine billige Competentz wenigst von zweyhundert Reichsthl. oder so viel derselb vorhin bey den Catholi-schen gehabt / und geniessen können / Jährlichs zugelegt / undangewiesen/ wie imgleichen denen Evangelischen in denen ihnenassignirten Zeiten und Stunden keine Eintracht noch Behin-dernüß zugefügt / noch sie mit denen bey ihrer Religion nichtgebräuchlichen Ceremonien beschwäret werden. Und weilnbeyderseits Religions-Verwandten besser und bequemer seynmögte / diese Stiffter so wol / als andere Jungfräuliche Stiffter /2und
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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