Druckschrift 
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
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(20)5möge. Wobey gleichwol außbedungen worden / weil die freyeBurgerliche-Beywohnung beyderseits Unterthanen ohn Unter-scheid der Religionen vermög Fridenschluß und dieses Verglei-ches ungehindert seyn / und bleiben / und also keiner der obge-meldten dreyen Religionen zugethaner Eingesessener seiner Reli-gion halber / über kurtz / oder lang / wovon in Instrum. Pacisart. 5. §. Conventum autem est, ut á Territoriorum Domi-nis, &c disponirt ist / zu emigriren genöhtiget ist / weniger außgewiesen noch vertrieben werde. Jedoch sollen die jenige / welchesich solchen privati Exercitü vermög des Friedenschluß in ihrenHäusern wollen gebrauchen/ ob sich zwarn derselben in einerStatt / Pfarr / oder Gemeinden unterschiedliche befinden mög-ten / deßwegen einig Publicum oder Commune Exercitium un-ter sich ohn des Lands-Fürsten außtrücklich erhaltene Bewilli-gung anzustellen oder einzuführen nicht bemächtigt seyn/ son-dern sich mit ihrem privato für sich und ihr Gesind zu Haußbegnügen lassen, das Publicum aber an Oerter, da es sonstenin der Nähe in offentlicher Übung / wie obgemelt / frequentirenund gebrauchen moͤgenDiesem nach/ und fürs achte/ Damit auch ratione bono-rum Ecclesiasticorum die in Instrumento Pacis enthaltene Re-gulen desto besser in angeregten Landen unterhalten werden kön-nen. So ist Erstens gut befunden / bewilligt / und verglichenworden / daß in den Hertzogthumben Gülich / Cleve / und Berg /auch Graffschafften Marck und Ravenßbrg alle Kirchen / Cloͤster /Stiffter / Capellen / Hospitalen, Praelaturen, Prabenden, Canoni-caten, Pastoraten, Vicareyen / und andere geistliche Beneficien, wieauch Schulen / und alle darzu gehörige Rhenten / Einkomsten /und Gefällen / in solchem Stand / darin sie prima Januarii desJahrs 1624. gefunden / und gewesen seynd / gelassen / und re-spective