Druckschrift 
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
19
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(19)56cen in vim retorsionis oder auß anderen Ursachen zur Exclusioneines oder andern Eingesessenen von Bürger-Recht oder Ehren-Aembtern gemacht/ und bißhero observirt seyn mag/ hiemiteassirt/ und auffgehaben/ sondern ohn Unterscheid der dreyenReligionen Gleichheit gehalten / und da sie nur / wie jetzt gemeld /sich der Policey-Ordnung gemäß qualificiren können / zuge-lassen werden sollen, sondern soll der jenig, so einer der dreyenReligionen zugethan ist / so wol / alß auch / wan auch ein Rö-misch=Catholischer oder aber ein Religions-Verwandter seineReligion veränderen/ und eine andere (wofern dieselbe im Rö-mischen Reich und Instrumento Pacis nur zugelassen ist) führenund üben will / gedüldet werden / und mit freyem Gewissen /wan er an dem Ort / da er wohnen / und sich niederlassen moͤgte /das offentliche Exercitium seiner Religion nicht zugelassen ware /in seinem Hauß neben seiner Familie und Gesind ausser Inqui-sition und Turbation privatim, jedoch ohn Einführung einigesExercitii, seiner Devotion abwarten / in der Nachbahrschafftaber / oder da seine Religion offentlich geübt wird / so offt und wesOrts es ihme beliebig / dem Exercitio bey zuwohnen / auch seineKinder in frembde seiner Religion zugethane Schulen / oder auchwan er will / zu Hauß privatis Praeceptoribus zur Unterweisungohn Verhinderung dargeben / und im übrigen obgedachter innechstvorigen §. exprimirter Bürgerlicher-Freyheit überall ge-niessen möge / ohn jedoch / daß er der andern Religion zugethaneneinige Aergernüß würcklich geben/ sondern sich überall beschei-dentlich verhalten / und sein Ambt mit gebührender Subiectionund Gehorsam der Land- und Policey-Ordnung nach (in so weitdieselbe die in Instrumento Pacis zugelassene Religionen nicht con-cernirt / und diesem Vergleich nicht zu wieder ist) verrichten /und zu keiner Unruh oder Verwirrung Ursach geben soll/ nochC 2möge.