28(18)50weniger von offentlichen Kirchhöffen und ehrlichen Begräb-nüssen der Religion halber außgeschlossen / noch auch von ihnenfür Begräbnüßkösten ein mehrers / alß von anderen / und wei-ter/ alß derselben Pfarr-Kirchen Gerechtigkeit in dergleichenFällen mit sich bringt / gefordert / auch an dem Ort / da die Evan-gelische ihre absonderliche Kirchhöff oder Plätzen haben, sichalßdan der Römisch-Catholischen Kirchhöffen ausserhalb derErb=Begräbnüssen enthalten sollen. Jedoch daß bey den Be-gräbnüssen einer oder anderer Religion, wan es dem Herkom-men zuwieder / und wan sie in derselben Kirchen kein Exercitiumhaben / auff den Kirchhöffen oder in den Kirchen nicht gepre-digt / sondern die Predig und übrige Ceremonien an dem Ortihrer gewöhnlicher Versamblung verrichtet werden / und indiesem und allen anderen dergleichen Fällen alle Unterthanenund Eingesessene obgedachter Hertzogthumben und Landen un-ter einander einerley Recht, Schutz, und Gleichheit geniessen,auch der ein vor dem andern in Schatzungen / Contributionen,Diensten / Bürgerlichen=Lasten / und sonsten nicht übernohmenwerden.Fürs siebende / Daß niemand / welcher auß anderen fremb-den Landen in angeregte Hertzogthumben Gülich / Cleve / Berg /Graffschafften Marck und Ravenßberg kommen/ und sich niederlassen will / wan er einer der obgemeldten dreyen Religionenzugethan ist/ auch sich der Policey=Ordnung/ alß weit dieselbedie Religion nicht / sondern alle und jede Unterthanen ohn Un-terscheid der Religion angehet/ gemäß qualificiren kan/ undsonsten seines ehrlichen Handels und Wandels Zeugnuß hat /die Beywohnung nicht versagt / noch derselb der Religion hal-ber abgewiesen. Wie dan deßfals die Verordnung / welchevon einer oder anderer Lands=Herrschafft / auch Statt Magistra-ten
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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