Druckschrift 
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
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23(1)56solche beständige / immerwehrende Verordnung (darauff ge-halten werden solle) ergehen lassen/ daß dieselbe sich ihrer Handlung wegen / deßfals nicht zu beschwären haben. Solten abenIhre Fürstl. Durchl. oder dero Successores zu AbwendungKrieg / Pestilentz / oder anderer gemeiner Gefahr / oder Schwa-rigkeiten einige Buß- oder Bett-Tagen oder auch für eine son-derbahre gemeine Gnad und Wolthat Gottes Danck= oder Fest-tage anordnen / sollen die Evangelische nicht weniger als die Ca-tholische ein jeglicher nach seiner Religion weise solche Buß=Bettund Danck-Festtäge zu ferren schuldig und gehalten sein / eben-mässig bleibt unter Ihrer Churfürstl. Durchl. gesessenen Catho-lischen frey / und bevor die Catholische Feyrtäge in ihren Kirchenund Häusern zu feyren / auch ihre Processiones, und andereCeremonien, wie von alters / zu halten / darin denselben vonden Evangelischen in Ihrer Churfürstl. Durchl. Landen auchkeine Hinderung noch Eintracht geschehen / weniger / wie ge-melt / zu ihren Kirchen und bey Verrichtung ihres GottesDiensts wie auch den Processionen, Umbtragung der Sacramen-ten, und sonsten einige Aergernuß gegeben / noch Insolentienverübet / sondern zu Erhaltung Respects, Ruhe und Einigkeit /die Ubertretter von Ihrer Churfürstl. Durchl. und dero Be-ambten dafür angesehen / sonsten aber an einige Ceremonien,wie die auch Nahmen haben mögen / nicht verbunden sein sol-len. Und weiln den gemelden unter Ihrer Churfürstl. Durchl.gesessenen Catholischen gleichfals wolanständig sich Ihrer Chur-fürstl. Durchl. alß ihren Lands-Fürsten zu bequemen / alßsollen sie ebenermassen und sonsten sich verhalten/ wie oben vondenen unter Ihrer Fürstl. Durchl. gesessenen Evangelischen we-gen Celebrirung der Feyr= und Bettagen verordnet worden /also / daß dießfals zwischen beyderseits Unterthanen eine durch-gehende