Druckschrift 
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
16
Einzelbild herunterladen
 

(16)5gehende Parität nach einer jeden Religions-Ordnung observirtjedoch dabey Niemand in seinem Gewissen beschweret werde.Fünfftens / so viel das Privatum oder Dominicum Religio-nis Exercitium angehet / ist dasselbe dahin declarirt worden /daß so wohl den Römisch=Catholischen als Evangelichen Ritter-bürtigen / sonderlich / welche den Gottes=Dienst in der Nähenicht haben können / frey stehe / auff ihren eingenen Häusernfür sich / und ihr Haußgesinde / und weiter nicht / das Exer-citium ihrer Religion ungehindert zu üben / Priester / Pastores,Prediger und Præceptores zu halten / und was dem Gottes-Dienst anklebt / auff gedachten ihren Häusern zu verrichten / aucheinem jeden der übrigen Unterthanen/ welcher an dem Ort sei-ner Wohnung oder in der Nähe seines Gottes-Dienst nicht ab-warten kan / in solchen fall / wan er durch Kranckheit oder an-dern Hindernüß das Publicum Religionis Exercitium nicht ge-brauchen könte / die Sacra in seinem Hauß extraordinarie fürsich / und seinem Gesinde / und weiter nicht zu gebrauchen /und sich darzu eines Priesters / Pastoris, Predigers / oder Præ-ceptoris zu bedienen frey stehen; In deme sich auch zwischen dereinen und anderer Religion Pastoren, Pfarrern und Predigerndes Kinder=Tauffens halber Irrungen und Mißverständnussenzugetragen / weiln der Pastor, Pfarrer / oder Prediger der ande-rer Religion seiner Pfarr angehöriger Unterthanen Kindertauffen / oder da dieselbe zu ihrer Religions-Verwanden Geistlichen oder Predigern außgetragen werden / destoweniger nichtdie Jura Stolæ oder herbrachtes Tauff-Gelt forderen wollen / alßist zur Erhaltung Fried und Einigkeit dieses dahin gestelt wor-den / daß die Unterthanen / welche von ihren Pastoren, Pfar-rern / oder Predigern / verscheidener Religionen seind / ihre Kin-der an anderen negstgelegenen ihrer Religion Kirchen oder offent-lichen