(3)55stehen wird / jemanden der des Visitatoris und Visitandi Reli-gion zugethan ist / umb der Visitation bey zuwohnen / auff JhrerChurfürstl. Durchl. Kösten zu adjungiren / welcher sich zwarder Geistlichen Leben / Handel und Wandel nicht unternehmen /sondern solches dem Geistlichen=Visitatori heim gestelt sein lassen /und derselbe darüber allein zu verordnen der Adjunctus aber zubeobachten haben solle/ daß bey der Visitation denen dem Lands-Fürsten competirenden Jurisdicionalibus nicht vor oder ein-gegriffen werde. Wofern aber bey bestimbter Zeit kein Ad-junctus sich einfinden würde/ wird dem Visitator desto weni-ger nicht freystehen / die notificirte Visitation fortzusetzen / fer-ner sollen die Catholische Geistlichen nach erlangter Praesentationvon ihrer Geistlichen=Obrigkeit / die Institution, Investitur, derCatholischen Ordnung und Gebrauch nach / gesinnen / und sichalso zu den Beneficiis qualificiren / und ohne solche vorgehendeQualification kein Catholischer Geistlicher von dem Lands=Her-ren admittiret / wie nicht weniger die Evangelische Prediger beyihrer Kirchen-Ordnung / Statuten, Gebräuchen / Gewohnheiten /Ceremonien, und Disciplin, auch Besuchung der ordentlichenConventen, sonderlich bißhero gewöhnlicher General, Provincial,Synodal, Classical, und Praesbyterial-Versamblung ungehindertgelassen/ sonsten auch Niemand an andere bey seiner Religionmit gewöhnliche kirchliche Ceremonien, und Statuten, alß dieEvangelische / bey der Catholischen Processionen Graß zu strewenoder Meyen zu setzen / Glocken zu ziehen / mit dem Gewehr aufzuwarten / und dergleichen Ceremonien wieder seinen Willengebunden sein/ noch auch damit umb denselben bey zuwohnen/beschwärt werden / gleichwol sollen die Evangeliche in den Gülich-und Bergischen Landen bey der Catholischen Processionen, undwan die Heylige Sacramenta zu den Krancken außtragen wer-den /B 3
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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