(12)50haben / dieserthalb / wie Herkommens / und da sie in der altenMatricul nicht begriffen / oder die vor alters gehabte contribualeGüter nicht mehr besitzen/ gantz ungefordert gelassen und ver-schönet werden sollen. Wie im gleichen den Römisch-Catholi-schen Ordinario, Archidiaconis, Praelatis, Capitulis, Provincia-libus, Abten, Prioren und anderer geistlichen Obrigkeit, auchPraesidibus, & Moderatoribus Synodorum aut Classium zuge-lassen sein sollen / den Geistlichen Rechten / auch eines jeden Or-den und Regul zufolg / ad Visitationem & Correctionem vitae& morum, auch Einführung und Unterhaltung Geistlicher-Disciplin zu verfahren. Und solle die Weltliche=Obrigkeit indeme / was von der einen oder andern Religion obgemeltem or-dinario Archidiaconis, Praelatis, oder Superioribus der Catho-lischen Geistlichen-Rechten / und der Regularium OrdinumSatzungen / Regulen / und Statuten, auch der EvangelischerKirchen Ordnung gemäß/ des Visitati Lebens/ Handels/ undWandels / Verhaltens / und Abstraffung halber statuirt ist /nicht verhinderen noch auffhalten / weniger die Corrigendos velcorrectos gegen ihre Superiores schützen / und sich zu wieder-setzen veranlassen / sondern / wofern der Visitatus Corrigendus,vel Correctus darüber an die Weltliche=Obrigkeit provocirenwürde / derselbe abgewiesen / und denen ihme vorgesetzten geistli-chen Visitatoribus & Superioribus in Vollnziehung der Executiongegen den Correctum die Hand bieten / und behülfflich seyn. Essollen aber die Visitatores sich in die dem Lands-Fürsten com-petirende Jurisdicionalia nicht einmischen / und zu dem Enddie vorhabende Visitation, wie und wo solches bey den vorigenHertzogen zu Cleve und Graffen zu der Marck und Ravens-berg Herkommens und brauchlich gewesen Ihrer Churfürstl.Durchl. oder dero Regierung zeitlich notificiren dero dan anheimstehen
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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