2 (11)55alß solchen Persohnen / welche wegen gegen ihrer Qualification,wie es bey der einen oder andern Religion brauchlich ist / und erfordert wird / auch von den Evangelischen Gemeinden / daß siemit seiner Persohn zu frieden / und auff Lehr und Leben nichtszu sagen haben / beweißlich vorbringen / unauffhaltlich ertheiletwerden sollen. Dafern aber der Lands-Herr nicht, sondern einander Patronus oder Collator wäre / solle der beruffener Pastorund Prediger dannoch verbunden sein / einen Schein seinerVocation, und Collation des ordentlichen Patroni (welche nichtverweigert werden solle) und Qualification, daß sie erst gesetzter massen richtig seye / dem Lands-Herren oder dessen Regie-rung ein zulieffern / und deme vorhergangen ungehindert seinenBeruff antretten / und jedesmahl von Lands=Herren gebüh-rende Handhabung zu gewarten haben. Zweytens daß dieRömisch=Catholische Geistliche Seculares und Regulares Mannsoder Weibs-Persohnen in ihren Stifftern / Collegien, Pfarren /Kirchen / Capellen, und darzu gehörigen Häusern / und Woh-nungen / auch gewidmeten Gütern / Rhenten und Gefällen; wieimgleichen der Evangelisch-Reformirten und AugsburgischenConfession Prediger an dem Ort ihres Domicilii, alle geistlicheFreyheit für ihre Persohnen / und für die zu ihren habendenPfarren gewidmete Güter / wie und wo dieselbe im Land ge-legen indiffirenter geniessen / dieselbe mit Land=Steuren / Ein-quatierungen / und dergleichen Lasten über das Herkommen /wieder Recht und Gebühr nicht beschweret / auch Niemandenein Steur=Contingent, welches wegen Güter / so zu einem Be-ficio gehören / und ein ander im Besitz hat / gegeben werdenmuß/ auffgebürdet/ und dan die Clöster/ und Geistliche/ welchevon den täglichen Allmosen leben/ und ausserhalb ihrer Clöster,und dabey gelegenen Gärten / auch Platzen kein liegende GüterBhaben
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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