Druckschrift 
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
Seite
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(10)ren General-Staaten der voreinigter Niederlanden / gesamterhand bekent machen/ umb auch ihres Orts sich darnach zu ach-ten / bestmögligst zu bewegen / und zu disponiren / ihnen ange-legen sein lassen wollen.Damit auch die in Instrumento Pacis gesetzte Reguln ra-tione libertatis Ecclesiasticae & civicae wovon in §. 1. Art. 5. undhie / und dort in dicto Instrumento disponirt worden / daß nem-lich die im Heyl. Römischen Reich zugelassene Religionen gleichtractiret werden sollen / von denen in dem Dörstischen Vergleichbeliebten Commissarien desto besser beobachtet / und künfftige Ir-rungen abgeschnitten werden mögen / seynd die angeregte Re-guln folgendergestalt fürs vierte declarirt und erläutert wor-den; Erstlich daß Jhren Chur- und Fürstl. Durchl. Durchl.einem jeden in seinem Theil der einhabenden Landen / auch ver-mög Instrumenti Pacis frey bleibe / das offentliche ReligionsExercitium ohne Nachtheil / und Beschwär der andern Religionauff seine Kösten einzuführen/ so dan allen so wohl Römisch-Catholischen alß Evangelisch Reformirten und Lutherischen Re-ligions=Verwandten / welche das Publicum Exercitium und Jusvocandi haben / und darin restituirt werden / Kirchen und Predighäuser / Schulen und Capellen zu bauen / zu verbessern /zu erweiteren / einen oder mehr Pastores, Prediger und Schul-diener nach jeder Religion, Kirchen-Ordnung / und Satzungen,auff ihre Kösten/ und ohne der andern Religion Beschwär undNachtheil zu beruffen frey stehen / diesergestalt auch / daß einPastor oder Prediger eine oder mehr Gemeinden nach derosel-ben belieben und gelegenheit bedienen moͤge; jedoch gehalten seinsollen deßfals des Lands-Herren / wofern derselbe Patronustind Collator ist / Collation, Confirmation, und Placitum einzuhohlen / welches dan nicht verweigert / noch auch anderen /alß