Druckschrift 
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
Entstehung
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B0)56gelassen sein worden. Weilen dieselbe als ein Catholischer Welt-licher Fürst über dessen Verordnung in dem Religions-Wesenetwas zu statuiren/ billig Bedenckens getragen/ und sich daherozu dessen auffrichtiger Vollnziehung / und ihren EvangelischenUnterthanen allen dessen Inhalt gedeyen zu lassen erbotten / dieClevisch=Märck= und Ravensbergische Catholische auch darzu be-fördert gern gesehen hätten / weiln dannoch Ihre Churfürstl.Durchl. auß oben angezogenen Ursachen darüber einige Erläu-terungen und Limitationes einzuführen beharret.So ist drittens zu Hinlegung der von zeitwehrender Religi-ons differentien eingefallener Schwerigkeiten / und welche fer-ners entstehen mögten / dieses dahin vermittelt und verglichenworden/ daß es in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg/bey dem algemeinen Friedenschluß und dessen Verordnung al-lerdings zulassen seye/ und dero zufolg Ihre Fürstl. Durchl. zuNeuburg rc. Ihren Evangelischen Unterthanen / so wohl Re-formirten alß Augsburgischen Confession, die jenige Kirchen /Kirchenhäuser / Schulen / und deren Rhenten / und Übungen /darzu dieselbe vermög Instrumenti Pacis befugt seind / und an-noch nicht wieder haben / (wan vier oder fünff Familiæ oderHaußgesinde ihrer der Evangelischer Religion vorhanden) un-weigerlich restituiren / und sonsten alles das jenige / was inmehrgemeltem Instrumento Pacis denenselben zum besten ver-ordnet ist / gedeyen / und dieselbe darüber in keinem beschwe-ren lassen wollen / noch sollen; Und weilen bey diesem Punctallerley Bedencklichkeiten an seiten Seiner Churfürstl. Durchl.zu Brandenburg movirt worden / ist endlich verglichen / daß /so viel die Hertzogthumben Gülich und Berg betrifft / es aller-dings bey der Regul des allgemeinen Münster= und Oßnabrüg-gischen Friedenschluß / und dem Stand des Jahrs ein tausendA 3sechs