D3(6)50sechs=hundert vier und zwantzig / wie oben gemeld/ auch denenin obgemeltem Friedenschluß enthaltenen Regulen eingerichtet,auch fest und unverbrüchlich gelassen werden solle. Indemeaber Seine Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg einständig be-gehret / daß denen Evangelischen im Hertzogthumb Gülich fol-gende Oerter und Publica exercitia wie sie dieselbige de praesentijetzo einhaben, alß zu Bracht, Brüggen, Heinsberg, Kalden-kirchen / Süchtelen und Waldniel/ ob sie schon solche vermö-obgemelten Friedenschlusses wieder abzustellen schuldig sein mö-ten / gelassen werden mögen. So haben Seiner Fürstl. Durchl.Pfaltz Neuburg/ solche exercitia anjetztgemelten Oerteren ebener gestalt / alß wan sie dieselbe Anno 1624. in dem Stand /darin sie sich anjetzo befinden / gehabt hätten / Seiner Churfürstl.Durchl. zu freund-vetterlichem Gefallen/ und zu Befestigungguter Einigkeit auch der Unterthanen mehrerer Beruhigunganjetzo und ins künfftig lassen und gestatten wollen. Jedochdergestalt/ daß es im ubrigen bey obgemeltem Friedenschluß inden Gülich= und Bergischen Landen allerdings verbleiben; undhingegen die Evangelische Religions-Verwanden sich folgenderExercitien, benentlich zu Hambach / Eußkirchen / Münster-Eiffel /Rathumb, Hilvert, Kirchhoven, Urmund, Höngen, Safftlen / Fücht / Straaten / und Gröteraht / welche daß ihnen viregulæ Pacis ahn gemelten Oertern gebuhren / prætendiret wird /sich begeben / oder da unter diesen ein= oder mehr Oerter sich bey derCommissariorum Erkundigung befinden solten / welche vermögjetztgemelter Regul des Jahrs 1624. den Evangelischen nicht zurestituiren wären/ an deren Stelle so viel andere/ alß an diesen abgehen / welche gedachten Evangelischen in Krafft jetztge-melter Regul in den Hertzogthumben Gülich oder Berg restitui-ret werden müsten / zu quitiren und davon abzustehen schuldigHer-
Druckschrift
Neben-Recess zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Friederich Wilhelmen // Marggrafen zu Brandenburg // des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern und Churfürsten ... Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn // Herrn Philip Wilhelmen // Pfaltzgrafen bey Rhein ... über den Punctum Religionis, und andere Geistliche Sachen in denen Gülischen Clevischen und angehörigen Landen
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