Druckschrift 
Catalogus studiosorum scholae Marpurgensis : per annos MDXXVII - MDCXXVIII descriptus
Entstehung
Seite
VIII
Einzelbild herunterladen
 

VIII

woll vonnötten, daß der Stipendiatenkhast, so dießmahlß gahr erschöpfft, widder mitteinem ziemblichen vorrath versehen werde, so ist mit den samptlichen Professoribus da-hin gehandeltt, daß sie hochermelten vnßern gnedigen Fnrstenn vnd Herrn zu vnder-thenigen ehren von der Vniversitet jetzigem vorraht ein taußendt gülden muntz demStipendiatenkhasten vor dießmahlß vnd mitt dero maß, daß sonstet der Vniversitet zukeinem eingangk odder praeiuditz geraichen, zu geben bewilligtt, vnd ob woll dießmahlßvon solchen tausendt gülden etwaß zu dero Stipendiaten notturfft angegrieffen werdenmuß, so soll doch dasselbig mitt der zeitt auß dein kunfftigen verhoffendtliclien vorrhatdes Stipendiatenkhastens widder ersetzt, vnd alßo dem kliasten zu guttem dieselbige eintausend gülden angelegt! werden.

Vff daß auch mit demselbigen khastenn vmb so viell auffrichtiger zugehe, sosollen die rechnungen darüber alle jähr_ nach gehallttener Vniversitet rechnung, vorvnßerer gnedigen Fürsten vnd Herrn dartzu verordtnelen, vnd in beysein des Rectoris,Decani vnd Ephori angehöret, auch sobaldt der rest, den der Oeconomus Stipendiariisschultigk verpleibt, gelieffert genommen werdenn.

Vnnd dieweill vonnötten, daß die Stipendiaten widder mit einem Ephoro versehenwerden, so ist solche Ephorey immittelst vnd bieß vff andenverths verordnungk clemalltten Nigidio beuohlen vnd eingebunden, dieweill er der lectur mitt gnaden erlaßen,vnd gleichwoll ihme sein salarium vor vollendts, wie bießhero geschehen, gegeben werdensoll, daß er auch derowegen vmb so viel embsiger vnd vleissiger vff die Stipendiariossehen, vnd sie im zaum halltten, auch sich der auffgerichten Stipendiatenordtnung inallen ihren puncten durchauß gemeeß ertzaigen, vnd darahn einigen fehl odder mangellnicht escheinnen laßen, zuuorderst aber darauff gutes auffachtens haben sollen, daß keinerin ordinem Stipendiariorum auffgenohmmen, noch auch darinnen geduldet werde, er,seine ellltern odder Vormünder haben dan zuvorderst, lauth der ordnungk vnd dem stylogemeß, gepurliche schriefftliche caution vnd Obligation vonn sich gegebenn.

Welche dann der Ephorus in den Stipendiatenkasten verwahrlichen reponiren, vndzu allen jahrrechnungen bey eines jeden Stipendiaten nahmen vertzaichnen vnd berichtthun soll, ob er auch seine caution alßo würcklichen erstattet habe odder nicht, vndalßo in dem keiner vbersehen werde.

Nicht weniger soll er der Ephorus auch daruff verdacht sein, daß auß den minoribuskeinem idoneo abtzuziehen verleubt werde, sey dann der numerus maiorum zuuorcompliret, vnd daß furters die maiores des in der ordtnung bestimbten quinquennii nichterlassen, sondern dasselbig zu compliren angehalltten werden, sollen sie dargegen, vndnach ablauft deßelbigen vor allen andern zu gutten schulen vnd kirchendiensten befor-dertt werdenn.

Wann aber die geordtnete antzall der maiorum voll ist, so mögen etzliche derminorum zu schueldiensten wol erlassen werden, doch dero gestaldt vnd alßo, do dar-unter etzliche vornehme ingenia wehren, daß man dieselbe jederzeitt, wan ein locus inmaioratu vaciren würde, von den Schuldiensten widder abtzufordern, vnd unter maioresstipendiarios zu nehmen haben soll vnd mag.