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Magistro Sohn, alß dießmahlß den jüngsten Professorn vfferlegt worden, sich solcherpriuat disciplin mitt vleiß zu vndernehmenn.
Da auch etzliche auß den maioribus stipendiariis odder andern geschickten magistriswehren, die von den Professoribus priuatos discipulos zu halltten tüchtig erkennet worden,so soll denselben solches auch freystehn.
Eß sollen aber sonderlich alle priuati praeceptores mitt den andern Professoribusartium ihrer institution halben ein gute correspondentz haben, alßo daß die privatae etpublicae institutiones conformes seyen, vnd nicht widder einander lauffenn.
Sonderlich aber sollen die privati praeceptores ihre discipulos den andern Professoribusartium jeder zeitt namhafftigk machen, damitt dieselben vmb so viell mehr vffsicht habenkhontenn, ob sie auch die lectiones fleissig visitiren, vnd declamationes auch disputationesexerciren, darumb auch dieselben privati praeceptores zu den monatlichen convocationibusFacultatis artium erfordert werden sollen, damitt sie daselbst rationem privatae institutionisac morum reddiren khonnenn.
Eß soll auch ein jeder Rector die generales censuras zweymahl im jähr, vnd darnebender Decanus Facultatis artium vier sonderbahre censuren zu vnderschiedtlichen vndbequemen zeitten hallttenn, vnd darinnen in studia et mores beyde studiosorum vndprivatorum praeceptorum mitt vleiß inquiriren, auch gegen den unfleissigen vnd mutt-willigenn gepurenden ernst vnd straff geprauchenn.
Vnnd wollen hochgedachte vnßerc gnedige Fürsten vnd Herrn endlichen sich vmbso viell mehr zu allen vnd jeden Professoren in gnaden ohntzweiffentlich versehen, daßs:e dieser vnd allen vorigen Satzungen vnd Ordnungen durchaüß ein jeder ahn seinemortt, inn allen capitibus mitt eusserstem trewem vleiß nachsetzen werden, dieweil dermehrer theill vnder ihnen, alß sie Ihrenn F. G. die erbhuldigung gelaistet, vnter andernalbereith vermittelst aydts gelobtt vnd zugesagt, vnd diejenige, so seithero vnd bey IhrerF. G. regirung in die Vniversitet zu Professorn vnd gliedern auffgenohmmen, oder hin-kunfftigk ahngenohmmen werden, gleicher gestaldt zu geloben vnd zu schweren schultigkseien, daß sie den Constitutionen vnd Ordnungen, so der Vniuersitet zu wolfahrt jederzeittvffgerichtet, odder noch weitters vffgerichtet werden möchtte, getrewlichen nachkommen,vnd ein jeder seiner profession vnd ampt mit bestem vleiß abwartten wolle.
Vom EpllOl'O.
Nachdem der jungst geweßene Ephorus Henricus Orthius verstorben, vnd demStipendiatenkhasten laut seiner rechnung ahn die hundert vnd etzlich vnd siebentzigkgülden schultigk plieben, ob dann wol seine kinder vnßere gnedige Fürsten vnd Herrnvmb gnedige erlassung derselben vndertheniglichen ersucht, Ihre F. G. auch sich darauffmitt gnaden willfährig erclerett, so befindet sich doch, daß gedachtter Ephorus von dennewen gefellen etwaß weitter erhaben vnndt auffgenohmmen, vnd alßo mitt dem vorigenrest ahn die dreyhundert drey gülden ohngefehr schultigk pleibtt.
Wann aber von seinem nachlaß so viell nicht vorhanden, darvon seine kinder,deren ahn die neun seindt, dem Stipendiatenkhasten betzallung thun khonten, vnd gleich-