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Catalogus studiosorum scholae Marpurgensis : per annos MDXXVII - MDCXXVIII descriptus
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IX
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IX

Das Paedagogium betreffend!.

Nachdem vor das acht vnd letzste eines Paedagogiarchen halben inß landt zuWurttenbergk geschrieben, dahero aber andtwortt einkhommen, daß man dadannen dieß-mahlß keines zu gewartten, ob dann wol Doctoris Copii halben erwehnung geschehen,jedoch, dieweill dessen, in ansehung daß Doctor Glotz vom Hoffgericht abkompt, daselbstgahr vbell zu entrhaten, so ist der Schonerus von Hirßfeldt deßwegen in vorschlagengeweßen, der auch auff beschehenes erfordern alhier zur stedt erschienen, vnd zu dießemdienst nicht ohngeneigtt geweßen, dieweill aber darbeneben eines andern, so RudolphusGoclenius genant, vnd von Corbach burtig, auch sich daselbst jetzo enthelltt, vorhin aberetzliche jähr zu Wittenbergk privatam disciplinam cum laude exercirt, gedacht! worden,vnd vor einen Paedagogiarchen nebst dem Gopio fast tuglich erachtet wurdt, so ist mittdem Schonero endtlich zu handtlen vnd zu schliessen eingestelltt, bieß mitt vorwissenhochermelter unßer gnedigen Pursten vnd Herrn des Goclenii gelegenlieitt besser erfragt,vnd Ihrer F. G. resolution, welcher vnter denen beyden Ihren F. G. am besten gefallenwolle, erlangtt werde.

Sonstet so viell doctrinam catechisticam im Paedagogio anlangtt, soll den inferioribusclassibus Gatechismus Lutheri, den maioribus aber Examen ordinandorum Philippi, odderLoci communes, auch bießweilen Gatechismus Hyperii, Ghytraei, Brentii, odder ein anderdergleichen nutzlicher Catechismus, so der Augspurgischen confession gemeeß, mitt vor-wissen vnd guttachten Rectoris, Decani et Professorum gelesen werdenn.

Beschließlichen, alß auch die samptlichen Professores hochgedachtte vnßere gnedigeFürsten vnd Herrn der bießanhero geweßenen tewrung halber vmb ein subsidium vndzulage vndertheniglichen angelangtt, so seindt in nahmen Ihrer F. G. den samptlichenProfessoribus eins vor alles vff dießmahl sechßhundert gülden eingewilligtt, die ihnen derOeconomus vnter sie gleichmessig außzutheillen, von der Vniversitet vorrhat einmahlreichen soll.

Dieweill auch Doctor Copius bießanhero einhundertt, viertzigk vier gülden pro salariovon der Vniversitet gehabtt, so sollen demselben zu seinem desto besserm vnderhallttzwantzigk gülden zugelegtt werden, alßo, daß er von der Vniversitet ein hundert sechßtzigkvier gülden zu seinem salario hinfuro haben möge.

Inn Vrkundt seindt dieser Abschiedt drey gleiches lauts vnder hochgedachtter vnßergnedigen Fürsten vnd Herrn handtzeichen vndtt vntergedruckten secretinsiegell verferttigtt,dero zwen Ihre F. G. bey dero cantzleyen behallttenn, vnd den dritten der Vniversitet,sich darnach jeder zeitt haben zu uerhalltten, zustellen laßenn. Geschehen den 17. Julii,Anno Domini 1575.

Wilhelm Landgraff zu Hessen etc. Ludwig Landtgraff zu Hessen.