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Catalogus studiosorum scholae Marpurgensis : per annos MDXXVII - MDCXXVIII descriptus
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sollen auch die Professores vermöge voriger Ordnung ihre gemeine vnd sonder-bahre conuocationes vleissig halltten, vnd alle mahl den Vicecancellarium scholae zu dengemeinen conuocationibus erfordern, vonn welchen convocationen sich vnter den Professorenkeiner, ohne zuuor dem Rectori angezaigte erhebliche vrsachen, bey straff eines orttsthalers absentiren solle. Inn solchen convocationibus sollen sie de negotiis scholae, vndwaß jeder zeitt vorfelltt, reden, alle contentiones vermeiden, vnd gepurende bescheiden-heitt geprauchen, die vorfallende defect vnd mängell, sie seyen gleich bey etzlichen derProfessoren odder Scholaren, geburlich endern vnd abschaffen, sonderlichen aber diedeliberationes mit langen vnd weittleufftigem geschwätz nicht vffhalltten, sondern derRector odder Decanus, welcher proponiret, soll sein votum am ersten ahntzaigen, vnddarauf!:' vmbfragen, welchenn dan daßelb votum gefelltt, soll solches kurtz ahnzaigen,hat aber einer ein bedencken darahn, der mag es auch mit kurtzen wortten vermeldenn.

Da auch in solchen conuocationibus einige ohnbescheidenheitt, sey mit worttenoder wercken, gebraucht, sollen Rector, Vicecancellarius vnd aller Faculteten Decanischultigk sein, den odder die, so solche ohnbescheidenheit geprauchen, nach ihrem er-messen vnd gestaldten sachen nach ohnuerlengtt, in gepurende gelittstraff zu nehmen,vnd deßfallß nichts nachzulassenn.

Vnd damitt die Professores ins gemein ihre lectiones vnd gewönliche stunde destovleissiger halltten, so sollen die Pedellen durch den Rectorem in sondere gelubdegenohmmen werden, daß sie nicht allein alle vnd jede Professores ohne vnderschiedt, soihre stunde versäumen, vfftzaichnen, vnd solch vertzaichnuß dem Rectori monatlichenzustellen, darnach sich der Oeconomus jeder zeitt in Verrichtung der salarien gegen denfahrlessigen zu halltten, sondern auch hochgedachten vnsern gnedigen Fürsten vnd Herrnalle quartall ein verzaichnuß zuschicken, demjenigen, so ihre lectiones versäumet, mittangeheilten vrsachen vnd Verhinderungen, warurnb ein jede lection nachplieben sey, deß-gleichen wie disputationes publicae vnd declamationes in einer jeden Facultet, vnd vonwelchen Professoribus gehalitten worden seyen, damitt alßo in allen vnd jeden Faculteten,so wol im lesen alß auch mitt den publicis exercitiis ein solcher vleiß, wie ein jeder den-selben vermöge, der ordnungk, seines beruffs vnd gewiessens halben, antzuwenden schultigkist, gepraucht werde.

Yon der Disciplina.

Dieweill hochvonnöthen vnd sonderlich viell daran gelegen, daß die jugendt, vor-nemblich aber diejenige, die erstlich auß dem Paedagogio odder von andern particularschulen kommen, im zaum gehalitten werden, so soll keiner ad publicas lectiones ad-mittiret werden, er habe dann seinen priuatum praeceptorem, der ihnen privatim in-stituire, die gehörte lectiones mitt ihme repetire, vnnd auff sein leben, wesen vnd wandeltsehe, innmassen solches in statutis scholae notturfftiglichen versehen, denen dießfallßstracks gelebtt vnd nachgesetzt werden soll, vnd nachdem die Professores mehrertheilßihrer nebengeschäfft halben keine privatos discipulos dießmahlß halltten können, welchesdoch pillich von ihnen allen geschehen solte, so ist insonderheitt Magistro Arculario vnd