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LxdrnA I^ocznÄs Inssrumenci, die intendi'rts Loci«cienkovi>che Besizergreifung des Lehens Bischofs»heim bscreffend. 6. 6. iz. July 1795.
»a>und und zu wißen sei hiemit, daß in unserer des unter»zeichneten Kayseriichen dloraeii und der hier unterschriebenenGezsugen Gegenwart die zween gräflich von HelmstattscheBurger zu Vischofsheim Friedrich Arnold und Johann JacobBerner nachfolgende Auflage gethan haben, nämlich: daß derBeamte des verstorbenen Herrn Oirectors Frcyhcrrn vonHelmstatt Namens Meyer einen grosen Theii der Buchofs«heimer Gemeinde, worunter auch sie beide gewesen, zu zwei»mal versammlet, und jedem dieser Handrreu an ftucsstatc zadem Ende abgenommen habe; daß keiner ein Mork von«Hein dem, was hiebet vorgehen würde, aussage» wol-le : ferner daß hierauf crwehnter Amtmann Herr Meyer ei-nen grosen Brief mit drei daran Hangenden Siegeln, dereneines das Siegel des Herrn Kurfürsten von Mainz, das an-dere des Fürstlich Wormsischen Lehen Hofes und da6 drittedes Freihcrrn von Lmiflenlwveii, nämlich des K?cffc?r deckgedachten Herrn Kurfürstcns gewesen sei, ihnen allen vorge»zeiget, und bade« ausdrücklich gesagt habe: naß der Freyhercvon clouS-nboven vermog dieses Briefes das Ort Vischofs-heim wirklich gekauft harre; folglich jeder Burger da-selbst nach dem Absterben der j-zigcn kinderlosen Herrschaftender von Helmstact, weder derselben Vetter die von Helmstattzu Hochhausen, noch jemand anderen; sondern den von Oar-usnliove» allein als seinen rechtmässigen Herrn erkennen muß: :ferner daß hierauf der gedachte Meyer eine Schrift vorgele-sen, wodurch sich der Freyherr von (Vacksnlw au gegen dieBifchofsheimer Bürgerschaft verbindlich gemacht habe, der-selben alle verloren gegangene Gerechtsame und Gerechflakei-ten nebst mehreren neueren Freiheiten wieder cinzuräumellund zu ertheilen, welche Schrift scwohl wegen der ftecherr-lich von'^c.uäe!'.lwv schen Unterzeichnung, Besieg,'ung, als dar-aus entstehenden Verbindlichkeit vorgezeiger," und mit demAnhang kriätttexr worden sei.; daß nunmehr auch jeder Bur-
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