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denen vbsngen Philippscn von Helmstatks seligen Lehen ge«hören, zu synen sichern Händen vnd Gewalt vderliffert,auch also, darmil solche Lehen mit allen ihren Zugeborden,Rechten vnd Gcrechtigkeyden gutwilliglichen, vnd voikomencingeraumpt, zugestellt, vnd vbergeben worden, doch allesmit dem fernern Anhang, wo oder Kurz oder lang etwaswcyter an Gutern, oder Briffen, so jnn das Lehen gebo-rig , befunden, dhas allsdhann solches alles Jme Chri-stofs. auch treulichen zugestellt werden soll, wie dhan erHingegegen sich glycher gestallt bewilligt, wo etwas an dem,so Jme eyngcraumpt, ober kurz oder lang, für eygen-thumd an Briff, oder Gutern befunden, das er glycher-Massen, dasselbig auch den eygenthumbs Erben wied-nimbrestituiren, vnd zustellen. Vnd demnach in solchem FallbeederscytS Inno lulle treulichen vnd crbarlichen gegen eyn»ander gehandelt werden soll.
Nach solchem haben die obberürtl. eygenthumbs Er-ben, als gedachter Marschalck, vnd Philips Knebel annstadt, vnd von wegen beder ihren ehelichen Haußfrauen,auch Iohan Philips von Heimstatt zur Vertheylung derVahrnus, HaußRaths. Silbergeschir, Vedgewanndr, Viehes,vnd anderer beweglichen Güttern geschritten, dieftlbigendermassen fridlich, eynig, vnd freunklich durch das Los ver-glichen», vnnd abgedyllt, das alle Theyl! dessen wohl zu-frieden, vnd berugig gewesen.
Ueber alle ijcgenbe Güter, Flecken, Dorste?, Zinns,Rennken , Gücter, Haus, Hof, ccker, wißen, welde, vndanders belangend, damit die Güter nit hinn vnd widerzertrennt würden,
Ast dahin fürnemljch gehandlet tvorden, vnd für Rükh->sam angesehen, das so viel muglichen, zwen g'yche Theylgemacht werden sollen, wie dhann beschehm. w.
Daß vorstehender Txtt!!Lt Vrorocolst cum üid ^ch'uvck»CoM der Theilung dem- in dem Hochfreyherrlich. und Hochgräsiich von Helmstattischen Archiv Aufbewahrten Vri^ius!