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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
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unterschiblich in denselbigcn Theylungs Griffen / deren zwe»gleychlaulendt vermelt ist. Als nun die ernannte Herr Phi-lipps Jacob Ritter, Philipps» vnd Johann von HeimstattGevettern und Brüder, vnd Bechtolf, Philipps vnd Friedri-chen vff Montag nach Martini des laufenden vierzigsten,vnd dritten Jars zu Inen gen Hendschußhcym zu komm ge-schrieben, vnd erbettcn. So haben sie die zrven GebrüderPhilipps vnd Johann, vns den obcrnanten Euratom, AuchHerr Philipps Jacoben Ritter/ vnd Wolffcn von Gcmmin«gen als von beydersyts Freundschaffl darzu erbetten ange-zeygt, vnd freuntlich fyrbracht.

Nachdem, vnd alß sie beyde Philipps vnd JohannGebrüder sich in ehlichcn Staudt gethan, Auch der Allmech«tik Gott Inen Kinder beschert. So tvvlln Jr deyder Gele-genheit nach die Nokturfl erfordern, sie mit Iren unmündi-gen Geschwisterten gruntlich «res vattcr vnd mütterlichenverlassenen Erbs abzurhcylen. Dernhalb sie die Gebrüdervnß obernannte ihre Vettern samcntlich gcbetten, ein gleych«meßige gephürliche Erbtheylmig zwuschen Inen, vnd IrenGeschwisterten vffzurichtcn. Diweyl nun wir Philipps Ja«eob Ritter, Bechrolff von Flerßhcym, Philipps von Heim-statt, Friedrich Khemerer von Wormbß genant von Dal-bergs, vnd Wolff von Gcmnungcn byder benanter vnsernVettern von Heimstatt degern zu wygern, oder abzuschlagennit gewiß:, sonder nach Gestallt vnd Gelegenheit Jr allerder Geschwisterig von Heimstatt vor bequem nutz vnd guttdie begerte Theylung zu khun bedacht. Vnd nachdem, wiehievor vermeidt der Geschwisterig noch zehen im Leben sein,vnder denen dann Philips der eine Bruder zum geystlichenStande sich selbst eygens Vernemenö gutwilUcklichen bege-ben, in dem Stifft, vnd Aptey zu Murbach gethan» sichalles synes Vatter und Mütterlichen gepührenden Erb vndAntheyis sampt andern neben vnd Bcyfellen Inhalt desWerzicks Briests synen Brüdern zu Guttem genzlich verzi-gen vnd begeben, also daß dieser Philips in die Theylungnit gezogen worden. Glychergestallt s» sein die zwo Schwe-stern Catharina vnd Margaretha in Zeyt Johannen vonHelmstatts unsers Vetlern seligen Lebens in ehlichen Standegeben, vnd verenden: vnd also Jres Heural Gütz vernügtvnd verwießen. Darmtt auch sie Jres Vatter- vnd Mütter-

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