v. DerKaufvon i52Z.brichtnichttc. 181
der ganze Jnnhalt des Kaufbriefs umschreibtmehr nicht, als die Uebercragung des Besitzes:Es ist deswegen g) nicht erlaubt, noch in demGang dw Rechten zu befürchten, daß eine Schluß«folge vo« diesem übertragenen in den Besiydes KausierS auf eins der Succeßion in demganzen Lehm nachteilige v.ebertragung des Ei-genthums (der bürgerlichen Gemeinschaft) ge-machr werde. 4) Konnte ja gegen die ein«mal in der Familie etablirts sideikommißarischeGrundgesetze und sonstige bekannte Lehenrechtskeine solche Veräußerung statt haben, die nichtvermuthet werden Lars, und 5) ist ja bekanntenRechtens, daß est durch Theilung an denStammsvetter gekonmenes Lehen des andernErblehenSfolgs aus ier ersten Belehnung nichtausschließe, (ä) die durch Thcilung vollzogeneAbrrcttung des Lehens aber vim venäicionis ha-be, (e) und solches bei jeder ce/^o»e er
mter /aeM, zumalen wenn sie
noch des Lehenherrn Bestritt erhalt, die völligeAnwendung gewinne.
M? Der
(c) I. 27. ^ 4. ?»/. 2). /?--??«, "iä eniin.zSnre omm's observanäuin eil, ne eonvenrio äe rs„»Iis fzÄa, in -ilia re nocesr."
(6) ^ 5. <ü. Y. zpli. Z. n. 6. "etism
z, ii eniin feusum ex lZIviiions lä s^nzrum pervens»„rir, jus iacceäenöi ex prim-l inveilicarn rennemr."
(e) /. 2. 6a-/.
(t) voüNMie 6s»/«/r. et -/ar,/. 1°. l. ?. ll.»ex. 77. u. 16.