Z?8 Zweites Hauptst. Zweiter Abschn»
gründet sich auf das Eigenthumsrecht, diesesaber erzeugt wieder das Recht der Besitzung/ Ver«waltung und Abnutzung der Renten des Eigen-thums selbst, somit die natürliche Gemeinschaft.
zi. Der Regel nach sind unter gleich kntereßir-ten Agnaten beyde Gattungen Gemeinschaftengleich. Soll aber eine oder andere, oder beydszugleich erweitert und eingeschränkt oder vecan«dert und einem sein Theil genommen, dem amdern aber zugelegt werden, so erfordert dießbestimmte Ueboreinlunfc, über die kein Theilhinausgehen darf.
III. Hat daher unter den intereßirten Stamms«vettern eine Uebereinkuuft statt gefunden, nachwelcher ihre natürliche Gemeinschaft nahermodificirt worden ist, so laßt sich kein Schlußauf die bürgerliche oder das Mitekgenrhummachen, weil eine dergleichen Konvention üricriHuris ist.
ZV. In den Mutscharen von 1411. und 142^ist nur die natürliche Gemeinschaft regulirt wor»den. Daher folgt: daß 1) die Civil»Gemein»schaft stehen geblieben, 2) daß die Stamms«vettern für ihren Antheil nur Administration undNutznießung der Reuten bekommen haben, daßdaher g) sie auch nur dieß wieder an ihreScammsvectern durch eine Lcmvemionem clo-meftiaam jedoch gleichförmig des fideikommißari»sehen HausgeseHes veräußern oder verlaustenkönnen.
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