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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
177
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O. Der Kauf von 152z. bricht nichnc. 177

v.

Diese Gemeinschaft ist durch den Christophs^sehen Verkauf von is2g. nicht gebrochenworden.

I. Es ist ein wesentlicher Unterschied zwischen na-türlicher und bürgerlicher Gemeinschaft. — II. Bey»de Arten Gemeinschaften sind unter Stammsvetccrnder Regel nach gleich. — III. Soll diese Gleichheitgehoben werden, erfordert es bestimmte Verband«langen. Eine Uebereinkunst über die Aufhebung dernatürlichen Gemeinschaft kann nicht auf die bürger-liche gezogen werden, weil sie von strenger Ausle-gung ist.— ?V. Folgen von den Mutscharcn von1411. und 1420. in diesem Gesichtspunkt — V.Gleiche Wirkungen des Kaut's von i486, und 142z.Er Hub nemlick die bürgerliche Gemeinschaft nichtauf. — Vi. Einwand, wegen deßen Ausdrucks erben,darein und daraus erben. —- VII. Widerlegungugo -- vi 1. deren vollkommene Begründung durchzwey PraMicien.

s ist bereits m den vorigen Abschnitten zur x.Genüge gezeigt worden, daß ein wesentlicherUnterschied zwischen bürgerlicher und natürlicherGemeinschaft unter den frenherrlich Heimstadtl»schon Stammsvetkern zu machen ftye. Jene, wiediese, ist durch die gemeinschaftliche Abstammungvom ersten Erwerber und durch den Erbgangerzeugt worden. Die bürgerliche Gemeinschaft

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