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168 Zweites Hauptst. Dritter Abschn.
Stammvater, abstammst, und die von demsel»lben descendirende Lehensfolger und Besther vonBisch ofsheim von dem Hochfürstlichen Lehenshsfzu Worms dafür anerkannt worden sind."
c.
Die Freyherrn von Helmstädt Hochhäuser Liniestehen mithin in der Gemeinschaft mit derBischsfsheimer Linie.
I. tl. Abstammung vom ersten Erwerber und dasFränkische gemeine' Lchenrecht nicht nur , fondernauch— lll. der Inhalt der Mutfcharen von 1411.1420 des Kaufbriefs von i?2z. und des AlexandraNischen E'-dvcrrrags von 1559. geben den stärkstenBeweist von diesem Satz. — IV. Aus asten diesenhaustlichen Vertragen kann der Lehenherr keinen Voc-!hcil schöpfen, weil die Hochhauscnsche Linie nur zuGunsten der Bischofskcimer Linie vorbehaltlich ihrerZideicommißarischen Rechte der Erblehen- und Lan-desfolge auf das ganze Lehen sich aus der natürli-chen Gemeinschaft ihres Ankhcils gesczt, dagegen —
V. mit Wachsamkeit auf die Erhaltung der Civil«Gemeinschaft d h. Mitbesitzes bedacht war, die ihr —
VI. die paßionirke Acußcrungen oder Handlungen desvorigen Seniors von 1768- nicht nehmen kann.Zum Schluß wird— VlI, ein illustres Prajudiciumaus dem Chur- und Fürstlichen Haust Pfalz zum Be-weiß des obigen Satzes angeknüpft.
us obigen zwey erwiesenen Sahen folgt der'dritte vonsthm selbst, daß nchmlich die Frsyher.
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