Druckschrift 
[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
163
Einzelbild herunterladen
 

L. Dit Hochhäuser Linie stammt tt. 16z

haufenshen Linie ihre Abkunft vom ersten Erwer»ber beweisen müßten, vollkommen konform ist.Dennoch wird es nicht am unrechten Orr seyn,hier noch einige Bemerkungen anzuknüpfen.

Die Juristen Fakultät zu Göttingen macht Ii,stch in ihrem vom Monac August

1734. den Zweifel:

"Es komme allerdings darauf an, ob derBeweis deßen, daß von mehrbemeldten,Christoph von Helmstadc die Freyherren vor?Helmstadc Hochhäuser Linie abstammen,hinlänglich geführt feye, solches aber diesemZweifel ausgesezt wäre, daß der Beweisdavon nur von der bey dem KurpfalzischeuLehen Oberöbisheim anerkannten Abstam-mung und Lehensfolge hergeleitet seye, wel»ches von dem Hochfürstlrchen Wormsischer?Lehenhof als eine res iurer alios acta an«gesehen und dafür geHallen werden dürfe,daß die von einem andern Lehenhof gefche»hene Anerkennung der vorerwehnten Ab»stammung für zulänglich um so wenigerzu halten seye, als die Prüfung der dazuangebrachten Beweismittel vor jenen Lehen«Hof gehöre, und dabei) die Rechrslehre mAnwendung zu ziehen: ()uoä cestimom'aalterius causae xraesumticmem ourclemsaciant, ast nun intcr alias et iu aliacausa probatiouem. (Ackever» ?. VIll,Oec. 401.) "

Sie loste aber denselben sehr wohl auf, und ichwüßte so wenig dabey anzuführen, daß ich viel-

L 2 mehr