L. Dit Hochhäuser Linie stammt tt. 16z
haufenshen Linie ihre Abkunft vom ersten Erwer»ber beweisen müßten, vollkommen konform ist.Dennoch wird es nicht am unrechten Orr seyn,hier noch einige Bemerkungen anzuknüpfen.
Die Juristen Fakultät zu Göttingen macht Ii,stch in ihrem vom Monac August
1734. den Zweifel:
"Es komme allerdings darauf an, ob der„Beweis deßen, daß von mehrbemeldten,„Christoph von Helmstadc die Freyherren vor?„Helmstadc Hochhäuser Linie abstammen,„hinlänglich geführt feye, solches aber diesem„Zweifel ausgesezt wäre, daß der Beweis„davon nur von der bey dem Kurpfalzischeu„Lehen Oberöbisheim anerkannten Abstam-„mung und Lehensfolge hergeleitet seye, wel»„ches von dem Hochfürstlrchen Wormsischer?„Lehenhof als eine res iurer alios acta an«„gesehen und dafür geHallen werden dürfe,„daß die von einem andern Lehenhof gefche»„hene Anerkennung der vorerwehnten Ab»„stammung für zulänglich um so weniger„zu halten seye, als die Prüfung der dazu„angebrachten Beweismittel vor jenen Lehen«„Hof gehöre, und dabei) die Rechrslehre m„Anwendung zu ziehen: ()uoä cestimom'a„alterius causae xraesumticmem ourclem„saciant, ast nun intcr alias et iu alia„causa probatiouem. (Ackever» ?. VIll,„Oec. 401.) "
Sie loste aber denselben sehr wohl auf, und ichwüßte so wenig dabey anzuführen, daß ich viel-
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