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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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546 Zweites Hauptst. Erster Abschn.

feder Theil seine ihm zugetheilte Lehen auf seinenRamen empfangen: Diese Lehen werden nebenden oberzählten Kaiserlichen Lehen zu Ladenburgund Wurmstichen Lehen zu Oischofsheim undBüchelbach (als auf gemeine Rosten zurequirir enden Lehen) denombrirt, und dadurchdie Gemeinschaft oder der Civil-Mitbesitz um ssglänzender anerkannt, als selbst der Bischof vonWorms, als Lehensherr, vergleichsmaßig requi»rirt wurde, eine glaubliche Urkunde über de»Oberöbisheimer Vettern gemeinschaftliches näch-stes Lehensfolge-Rechr mit Philipp, folglichüber die noch forcdauernden in den Mucscharenvon 1411. und 1420. erablirtm Succeßions,Rs»geln, auszustellen.

XU. Solchergestalt fiel nun die ganze Befiß-Der«' waltung und Abnutzungen von Bischofsheim aufdie Johannische Linie, die jedoch aus vorstehen«dem Vergleich von 1559. schuldig ward, beyihren jeweiligen Lehens-Erneuerungen ihre Ober-öbisheimer Stammsvettern einzuschließen, so wieauch hinwiederum die Oberöbisheimer Linie fürdie Erhaltung der Gemeinschaft der Bischofshei»mer Linie in den bemeldcen Oberöbisheimer LehenSorge tragen mußten.

Auf diese Art kommen auch seit dieser Zeitdie Oberöbisheimer oder Hochhäuser Stamms«vettern in den Bischofshcimer, von dem jeweili-gen mnrscharmaßigen Senior erhobenen Lehens«Erneuernngsbriefen über das Wormsische Lehenunter der vorbehaltenden Klausel: und ihrerVerlern Namen, die Theil an diesem Lehen

haben,