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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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k. Gemeinschaft. 99

Recht zu succediren offen halten wollten, keinanderes Mittel, als die Gemeinschaft und dieZVitbelehnung, übrig, (v) Da beyde Wegeschon solchen Vasallen, die im Grund einandernicht verwandt waren, sehr zu statten kamen,wenn änderst der das Lehen besitzende Vasallund der Lehenherr einwilligten, wie vielmehrdurften deswegen StamnuVettern sich derersel»Ken mit gucem Erfolg bedienen.

Es gab daher in unseren Zeiten einsichts« Ii.volle Gelehrte, welche den einzigen wahrenGrund zur Lehensfolge allein in der Gemeinschaftzu finden glaubten; (>) es ist auch, wenn mandie Epoken unterscheidet, diese Meynung ganznicht zu verwerfen, zumalen, da so viele Bey«spiele davon in älrern Archival-Urkunden derNachwelt hinterlaßen sind. Wenn man abermit etwas strenger Wahrheitsliebe und mit nichtallzulebhafrer Anhänglichkeit an alle uralte teut-sche Gewohnheiten zu Werke gehen will; somuß doch wohl gleich einleuchtend seyn, daß jeneEntdeckung bey weitem nicht von der vermeyn«ten Ausdehnung seye.

In Staaten, (x) wo sich die alten teutschen III.'Gewohnheiren gegen die neuere kaiserliche Gesetz-G er gebung

(v) Iler.rxl .v 'i'. l. c. h. ccxxvmi. Ig.

O') Vergleiche des Hrn. Geheimen Rath Rein«hard's seel. Abh. von der Lehenskolge aus derGemeinschaft, s. auch pürrer'sLitteralur d. teutsch.Staatsr. II. Th. S. 140. 141. h. 4ZI.

(x) IlLll'Ll.o?. I. ci ecxxxui.