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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
Seite
71
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L. Eigenschaften und Erfordernisse. 71

Z) ein Stammsvstter dem andern seinen An»rheii veraussert, weil jener nur Früchte undVerwaltung veräussern kann, dieser aber oh»nedieß schon mit diesem Antheil beliehenist, (?) auf allen Fall aber die wechselseitigenErbfolgerechte ver Agnaten gegen einanderso lange aufrecht stehen bleiben, als nochvon dem Mannsstamen am Leben sind, folg«lich dem Lehenherrn ganz gleichgültig sey«darf, was für Anordnungen in dem Stammvorgenommen werden. Der zu einer sol»chen Übereinkunft hinzugekommene Lehen»herrliche Eimsens kann aber, als bloße Form,ohnmöglich dem Vertrag eine andere Naturgeben.

9) Das Stammlehen wird folglich noch im-mer als ein solches vermuthet, und die dar«aus stießende rechtliche Wirkungen bleibenimmer noch stehen, wenn gleich der Agnat,der solches gegen den Lehenherrn anspricht,nicht in dem Besitz desselben ist. (r)

In den Stammlehcn wird nur der Stamm-« vr.älteste oder Senior beliehen («) und führt der»

E 4 selbe

(a) kksi-rriov? I. c. h. 0!0!<A.Vtll. er K.SI.XXXXII.

(r) Iloxx-uäM 1. c. bty srWcMn?. I. p. 1046.5. xvir. spricht von offenbarem Zweifel, der aberUrkundlichen tsÄis ttrinZontibus weichen «uK.

(s) Fränkisches und Reichslehenrecht 29. beySenLenberg «r. a. -0. S. 17.