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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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L. Eigenschaften und Erforderm 'ße. 6z

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L.

Eigenschaften und Erfordernde.

l. Uebergang. — II. Definition. — Iii. Unter-schied zwischen Stamm - und Erblehen, — IV.Stammiehcn werden vermuthet, bis das Gegenthcilerwiesen ist. In denselben ruhet ein wahres Fidei.Commis. — V. Folgen davon: si> bis 9, einschließ-lich) — VI. Nur der Senior respizirt die Stamm-Lehen, zu deren Erneuerung es — VII. der agnati-schen Vollmachten nicht bedarf, wo nicht sächsischeGesammt-Belehnung oder ein desfallsiges Herkom-men eingeführt ist — VIII. Die Stamm-Lehen wer-den gegen den Lchenhertn auf das mildeste und aus.gedehnteste erklärt und für seuäa propria gehalten,welches— IX. bey leuchx obl.iris auch statt hat, beywelchen daher— X. im Fall eines untergelaufenenFehlers die Milde des Richters in suäioanäo ange-wendet wird. — XI. Die einmal eingeführte Lehens,formuln müßen bleiben, wo nicht eine vorgegangeneAenderung derselben, als ein Fehler plützlich abge.stellt werden soll;— XII. Fortsetzung, besonders we-gen der Formuln: "zu rechtem Lehen, zu rechtem„Mannlehen, für sich und sein« Vettern, die Tdeildaran haben." Diese bezeichnen- XIII. XIV. mitHülfe des Innhalts der Lehens-Urkunden, den Ka.raktercher wahren Gramm-Lehen sowohl bey geseil-ten als nicht getheilten Lehen:— XV. daher dieMitbelehmmg ohnmoglich als der einzige Grund zurLehensfolge - Befugmß angesehen werden kann. —XVI. Die Stamm-Lehen haben die Eigenschaft de?gemeinschaftlichen Lehen. Hicbey wirb einiges vonden Mutscharen, die nur Administration und Nutzun-gen theilen, sonsten aber die Gemeinschaft des nüzli-