Geschichte» 57
sentslchen EinflußeS der rhemfrankischen Provinzin die Gesezgebung Teutschlands, wohl— nichtsbefremdliches ist;— Man würde doch immer amEnde eingestehen müßen, daß nicht allein Kon»rad dieses Gesez in seinen Erbftaaren zuerst werdeeingeführt haben, (v) sondern daß auch einmalseit dieser Zeit das gltdemsche Herkommen O)bestattigt, aber auch erweitert (x) und der Grundzu altväterlichen oder Srammlehen(/) gelegtworden seye.
D 5 Don
sv) I-NVKVVIN ^ I. c. II. kirn.»
ricuvi. 5. sls-XXXXIV. p. ,y6. Lanartsrr.
IX. und der daselbst angeführt»in der ausführlichen Erläuterung überSarriv-rLiri /»/. /es-ch p. 141. 147. „Man hat„daher gleich angefangen/ in Schwaben und m„terra IXbeneiill alle Descenciencss g xrimo aegui-„rence aä feuäum zu lassen."
(rv) von denen
H. XI. behauptet, daß die Erblichkeit der Lehen inItalien (wie in Teutschland) schon vor der Con-radischen Constitution gewöhnlich gewesen seye.Hommel a. a. O. S. 294. h. IV.
sx) Ko5.nxii5ir ?„ao/e et
er L. Z. H. 61. p. g/. 8^1.»
cirvw, der ihn a. a. O. h. 444. 6) allegirt, sagt:„ es ist aber unleugbar, daß sie (die Verordnung)„sehr bald auch auf Teutschland erstrekt ist, und„eine sehr große Veränderung im teutschen Le-„henwcscn gemacht hat."
(>) Die seit dieser Zeit statt gehabte Erblich-keit der kleinem Lehen nimmt Schmidt V. i,.zig. so gewiß an, daß er vielmehr dieselbe zumMuster der Erblichkeit in den grössern Lehen legt.