m Lehens Zrrttttgen» II. In Ml. Fall. Z7
Was kann man wohl für Gesetze erwar»ten, nach welchen der Kurfürst "seines Kurfür.'.„stenchums, der Pfalzgrafschaft Land, Leute, Um„rerthanen und Zugewandten Prälaten, Gra«„fen, Herrn, Nitrer, Knechten, Edlen und flu«,, edlen, reich And mm," Gerechtigkeit pflegenließ, als selche, die dem Geist der Nation nachdem Vorbild der Vorfahren angemessen waren? (o)
Wollte Man aber auch sagen, daß diese Versfassung nur auf Hof und bürgerliche, nicht aberm:f Lehens.'Angelegenheiten anwendbar gewesenseye; so war zwar jeder Lehensverband mit Kaisser und anderen geistlichen und weltlichen Fürssten dabey in soweit m salvo,. als es nur immervan dem ordentlichen Gerichtsstand oder vonpfalzischem Lchensveeband die Rede ssynkonnre; Hingegen mogce man aber wohl nochfragen, nach welchen Rechten dann Rmstrlicheunmittelbare Lehens-.Angelegenheiten harren ab»gerhan werden können, als eben nach denen vondes Kaisers Vorfahren im Reich emanirren all»gemein verbindlichen Konstitutionell, — oder nachwelchen Gesetzen LehensHandel zwischen Lehens«Herrn und unseren Lraichgauey Adelicheu,Heyda in Landen der RhetnfranLischen pro,vinz, behandelt werden, als gerade nach denFrankischen, d. h. Salischen — oder gemei-nen in Rhcinfrankischen Staaten geltendenRechren?
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sc) s Behl. d?. i. zu der oft angeregten Gün-eerischen Abhandlung in I. v.
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