12 Erstes Hauptst. I-Abschn. Ueber E. Q.
gegen jene Kaisers, die das Longobardische Lehen-recht besonders begünstigten; (s) das Interesseder Vasallen, welche sich ihren Austand so vor»theilhafc, als möglich, zu machen, nach der Na»kur der Dinge, jederzeit ohnvergesseu, daher ge-wiß eher für ein ihnen günstigeres, als unqüu»stiges Recht eingenommen waren, (t) kurzviele begleitende Umstände müssen dann zu Rathgezogen werden, um nicht zu viel noch zu wenigzu chun.
X. So viel ist aber gewks, daß m der Stuffen»folge der Entscheidungs-Quellen das fremde -erst recipirre Aehenreebt, und, naed demsel-ben, die übrigen gemeinen Reckte dem all-gemeinen teutschen Lehenrecht, das überdies mehr. in einem abstrakten Begriff—> in der allgemei-nen Analogie — als einer positiven Gese;-gebung beruhet, nachstehen müße, wenn der
Beweis
(«) Diß ersernen wir aus denen in bes. Stru-bel, h 8. angeführten Urkunden und h. 7. W. iz.
sr) Wenn man z. B. die im Sachsen undSchwabenspicgel eingeschränkte Lehensfolge (Iw.?^.?Di.v I. c. H. Lb,XXXIII. in not. b. p. 195.) mitder Constitution Conrads II. und Fricderichs I.und der darinnen verordneten wohlthärigen Aus-dehnung auf die vom ersten Erwerber abstammendeSeitenverwanbren (ebenbaf. h. LI.XXXX!. chg.)vergleicht; —- wäre es nicht abgeschmackt, zu be-haupten, die Vasallen hätten nicht lcztcre ange-nommen, sondern erstere beibehalten, zumalen,wenn doch weder ersteres aus neuern Thatsachcnnicht gclaugnet, lezteres hingegen mit nichts be-wiesen werden kann?—-