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Drittes Hauptstück. Schluß-Folgen
der vorstehenden Ausführung.
Erster Abschnitt. Im aujserserichLlichenGesichtspunkt. S- 195 — »98.
Erbfolge-Recht im ganzen Lehen.
I. Die Frcyherren von Helmstädt sind rechtmäßige LehenS,folgere und dörftn sich fowol in Besiz des Lehens setzen, alsdem höchsten Lehenherrn vasallische Pflichten anbicren undablegen.— ll. Dieser hingegen ist schuldig, die Vasallen inihren Rechten zu schätzen. Dieser Schutz gründet sich —I !l. auf dem vasallischen 5ure kerrilLM-, welches ihneniv. eben sowol gegen den Christopbonschen Kauf von 152?.als eine allenfalls eingewendet werden mögende Praseriptionzu Hülfe kommt.
L. Die Freyhskrtich von Louäeickovzsche Ep-pxktanz kann daher keine Statt haben. S-19? — 200,
I. Diese Expektanz ist wol gültig, aber unstatthaft:und gebührte daher den rechtmäßigen Vasallen die Spotten»Klage gegen die eventuelle Mttbelehnten, wenn sie sich inBesitz des Lehens setzen wollten, weiches jedoch — 11. beyobiger der Sachen auseinander gesetzten Beschaffenheit nichtleich: zu befürchten ist.
Zweyter Abschnitt. Im gerichtlichenGeslchls-Punkt. S- 2oi — 206,
I. Werden nur vier Bemerkungen angeknüpft, — tt.!.) ist daS ertrajuhizieilS besuch der Zrcvherren von Helm-städt