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[1] (1797) [Hauptbd.]
Entstehung
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Inhalt.

die Aufhebung der natürlichen Gemeinschaft kann nicht aufdie büracrliche gezogen werde»/ weil sie von strenger Ausle«gung ist, IV. Folgen von dm Mütscharen von 1411.und 142c?, in diesem Gesichtspunkt. > V. Gleiche Wirkun-gen des Kaufs von i486, und 152z. Er buk nemlich diebürgerliche Gemeinschaft nicht auf. VI. Einwand/ wegenbesten Ausdruck erben darein und daraus erben. VN.Widerlegung und Viil. deren vollkommene Begründungdurch zwcy Präjudizien.

T. Vielmehr ist die Gemeinschaft durch dieSammtbelehnung erhalten worden. S-184-- 194«

I. In den Jahren 1411. und 14ZS. wurden die Seniorenmutfcharmäßig beliehen/ ohne daß II. den Lehenbriefe»die Formul: "in seiner Vetter Nähme»/ die Theil an dem-//selbea Lehen habe»/" eingeschaltet worden. Aber III.mag der Johannische Vrkauf von 141?. Anlaß zu der Ein-schaltung dieser Formul in dem Lehmbrief von 1468. gege-ben haben/ denen IV. die folgenden Lehenbriefe im all-gemeinen gleich geblieben, bis v. nach dem Alcxandri-Nischen Erbvertrag von 1559. nur diejenigen Vettern, s»nicht mehr im natürlichen Mitbesitz des Lehens geblieben,unter jener Formul verstanden wurden. Welches -- vi.der Lehenbrief von i?8i» und VII. der Lehenbrief von1595. sodann Vlll. die Lehenbriefe von 1660. und 1680.deutlich darthun. Aus dem vorhandenen Stammbaum istIX. mit Ueberzeugung anzunehmen, daß in diesem letzter»Jahre der Lehenhof genau gewußt habe, welche Agnatenunter dieser Formul begriffen seven. X. Wenigstens sinddie Hochhäuser Stammsvettern in dieser Ueberzeugung ge-standen, und haben sich daher Anno 1752. gegen die vor-genommene Asnderung der Formul mit gutem Erfolg ver-wahrt , sind daher XI. XII. mit Beseitigung «ölige?Zweifel noch wirtlich in der MitbelehnuvK.

Brie-