Inhalt.
von Vateie auf Sohn oder gar — V. VI. VII, auf be»Mannsstamm sowol größerer als kleinerer Vasallen/ welchesletztere — VIII. bey aufgetragenen Lehen / als welchen dieNatur der leuilyrum ex ?acro er proviüeuri» mgjorum anklebt,ohnehin zunächst statt hatte. Die Erblichkeit der Lehenkam solchergestalt zum Herkomme»/ das — IX. X. XI. Kon-rad der Sestier 1OZ7, ausdrücklich bcstattigte und auf Enkelund Seirenverwandtcn, wenn sie nur vom ersten Erwerberabstammen, ausgedehnt/ auch, wo nicht zum allgemein bc»folgten GesrH in Teutschland erhoben, doch wenigstens i»seinen Erbstuaten in Schwaben und im Rheinfrankischcngesetzlich eingeführt hat. — XII. Wäre auch noch hie undda m Teutschland der Punkt der Erblichkeit schwankend ge-blieben z so hat doch Kaiser Friederich der Rothbart durchseine weitere Konfirmalions-Urkunde 1156. alle Anstände ge-hoben, seitdem dann die Stammlehen nicht nur in der Re-gel vermuthet,- sondern auch — XIII. nachdem sie in denZeiten des großen Zwischenreichs/ besonders durch die häu-fige, damals statt gehabte Lehens-Obiationen vollends ge-reift sind, nach eben diesen Kaiserlichen Verfügungen, alsBcstandthcilcn der in nachherigen Zeiten lcilemücor aufgenonl-menen gemeinen Lehenrechlen, beurlheilt werden.
Z. Eigenschaften und Erfordermße. S- 6z — 8?,
I. Ucbergang. — II. Definition. — III. Unterschiedzwischen Stamm- und Erblehen. IV. Stammlehen wer-den vermuthet, biß das Gtgenthcil erwiesen ist In den-selben ruhet ein wahres Fidei-Eommiß. — V. Folgen da-von (i. bis 9. einschließlich) — VI. Nur der Senior re«spicirt die Scammlehen, zu deren Erneuerung es — VI!,der Agnatischen Bollmachten nicht bedarf, wo nicht Sächsi-sche Gesammtbelehnung voer ein desfallsigss Herkommen ein-geführt ist. — VIII. Die Stammlehen werden gegen denLehenherrn auf das mildeste und ausgedehnteste erklärt, undfür kourla propna gehalten, weiches — IX. bey feuäi» ok.Iuris Kuch statt hat, bey weichen daher — X. im Fall ei-nes unkergelauffenm Fehlers die Milde des Richter» in fu-
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