Inhalt.
find in Rücksicht zu nehmen, wenn man von obigen Ent-scheidungsquellen verlaßen bleibt, denen — VII. in ihrerStufenleiter die Provinzial. sodann — vill. die deutsche all-gemein angenommene Lehenrechte oder die allgemeine Analo-gie, mit denen subsidiär oder gemeinen Lehenrechten, jenachdem — IX. ein oder anderes am meisten im Gang ist,endlich — X. die gemeinen Rechte allein und zum Schluß —XI. das natürliche Lehenrecht folgen muß. —
II. In unserm vorliegenden Fall. S. 14 -- 41.
I. Bischofsheim liegt zwar im heutigen RitterschaftlichenAanton Kraichgau, — II. aber weder in Alemannicn nochim alten Kraichgau,— III. es wäre dann, daß man, wiesich doch nicht denken laßt, noch den Umfang der alten'terrae ^lemannorum zum Grund legen wollte. — IV. DieEintheilung Teutschlands in Gauen wird — V. unter Chlod-wig gesezlich und erhält sich lange Zeit. — VI. Von ihmwird das Rheinische Franzien von Schwaben abgerißen,das in vielen Gauen, unter denen der Elsenzgau, vertheiltwar, auch — VII. seitdem nach salischen Rechten, erstlichunmittelbar unter seinen Königen, dann aber unter eigenenHerzogen lebte, nach deren Ausgang— VIII. Franken andie Herzoge von Schwaben fällt, wiewol es— IX. durchVeräußerungen der Kaisern schon sehr geschmälert war,woran — X. der Bischof von Worms, als Oiözesan vomElsenzgau, vortheilhaftea Anteil nahm. — XI. Bischofs-heim liegt in diesem Elsensgau, der ein Patrimonium derFrankischen Herzoge war, und daher den Begriff einerWormsischen Ober-Lehenherrlichkeit ausschließt. — Xll. Wei-tere Beweise gegen dieselbe, — XIII. deren lezterer von derBeschaffenheit des Rheinfränkischen Adels entnommen wird.Unter den Königen war er unmittelbar; — XIV. unterden Herzogs» aber, wiewol nicht durchgangig » mittelbar,biß — XV. Herzogliche Veräußerungen, das Interregnumund der Ausgang des Hohensiaufischen Hauses die vorigeVerfaßmag hätte herstellen können, wenn nicht freylvilligeÄehLNs-Auftrage ^c. ein? Aendemng erzeugt hätten. -- xvi.