8
beanspruchten, und denen nicht oblag zu promoviren, hat nicht einer den Doctorgrad sicherworben, nachdem sie mit ihren Anträgen vom Patronat zurückgewiesen waren. Es lag ihnenmithin eben nicht viel an dem Doctor. Endlich ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Doc-torgrad zu den Zeiten des Testators nicht anders erlangt werden konnte, als durch öffentlicheVertheidigung einer gedruckten Dissertation, was jetzt für einen Doctor der Philosophie aneinigen Universitäten nicht erforderlich ist.
Daher hat das Patronat seit längerer Zeit als Grundsatz aufgestellt, dass diejenigen Fa-milienmitglieder, welche wenigstens vier Jahre studiren, gesetzlich den Doctorgrad in der phi-losophischen Facultät erlangen müssen, und auf einer preussischen Universität durch Verthei-digung einer gedruckten Dissertation promoviren, die Kosten für die Promotion, wenn sie nichtüber 200 Tlilr. betragen, nach eingereichter Liquidation erstattet erhalten.
Es ist eine solche Unterstützung auch ganz dem Willen des Testators gemäss, der denjungen Männern seines Geschlechts, welche sich durch glückliche Fortschritte und durchrühmlichen Fleiss auszeichnen, eine kräftige Unterstützung zu Theil werden lassen will.
3.
Nach S. 7 des Abdrucks soll für Jeden, der sich um das Stipendium bewirbt, eine Cautionbestellt werden, damit, falls der Stipendiat die Unterstützung nicht zweckmässig verwendet,die gezahlten Gelder wieder der Testamentskasse erstattet werden. Ebenso soll jeder Stipendiat,wenn er „zum Ehrenstand gerathen und zur guten Aufnahme und zeitlichen Gütern gedeiet"i/o oder '/ I0 des Stipendienbetrages wieder zurückzahlen. Beide Bestimmungen gehen ausdem sich im ganzen Testament bekundenden Wunsch des frommen Testators hervor, dass seinVermögen zweckmässig zur geistigen Ausbildung seiner Angehörigen verwendet und die Re-venuen des Stipendiums vermehrt werden sollen. Aber der wirklichen Ausführung dieserbeiden Bestimmungen stellen sich sehr viele Schwierigkeiten entgegen, dass sie als unaus-führbar betrachtet werden müssen. Auch sind sie niemals zur Ausführung gekommen.
4.
Wenn gleich der Testator sein Hauptaugenmerk auf die studirende Jugend richtet undzu deren Unterstützung hauptsächlich sein Vermögen hergegeben hat; so lässt er doch denweiblichen Theil seines Geschlechts nicht ganz unberücksichtigt. Er setzt dalier (S. 8., oben)fest, dass, wenn von den Stipendien Etwas übrig bleibt, diese Ersparniss an die Jungfrauenoder Wittwen aus seiner Freundschaft, wenn sie nicht 200 Thaler im Vermögen haben, alsAussteuer gegeben werden soll.
Diese Bestimmung ist bis zum Jahre 1821, also in 200 Jahren, nur einmal zur Anwendunggekommen, indem Valentin Gercken 21 Thaler zur Aussteuer angewiesen hat. Mit der Ein-setzung des vollständigen Patronats 1821 ward auch auf diese Testamentsbestimmung Rück-sicht genommen. Aber es stellten sich hier nach und nach mancherlei Schwierigkeiten heraus,die auch für das Patronat die Quellen von Verdriessliclikeiten wurden. Der Testator konnte,da er nur die Ueberscliüsse zu diesem Zweck verwandt wissen wollte, auch kein bestimmtesGeldquantum aussetzen. Dem Patronat waren also hier die Hände nicht gebunden. Destoschwieriger war es, da nicht Allen geholfen werden konnte, die rechte Auswahl zu treffen,