Druckschrift 
Nachtrag (1854)
Entstehung
Seite
6
Einzelbild herunterladen
 

6

i

c) Die gänzlich umgestalteten Verhältnisse der Gelehrtenschulen und Universitäten sinddie Ursache, dass die letzte Bestimmung des obigen Satzes, nach welcher das Stipendiumauf 3, 6 und selbst auf 9 Jahr ertlieilt werden kann, nicht aufrecht erhalten werden konnte.Zu den Zeiten des Testators waren die Schulen noch so schlecht, dass in der Regel einsechsjähriger Aufenthalt auf der Universität erforderlich war, um die nötlxige Ausbildung zuerlangen, und nicht selten wurden die sechs Studienjahre bis auf 9 Jahre verlängert. Diedrei ersten Universitätsjahre damaliger Zeit entsprechen den letzten drei Jahren auf demGymnasium und die im Testament angeordnete besondere Prüfung findet ihren Ersatz in derAbiturientenprüfung. Daher ist es schon seit länger als einem Jahrhundert Sitte geworden, umdie festgesetzten sechs Jahre aufrecht zu erhalten, ausser den gewöhnlichen drei Universitäts-jahren, den Studirenden auch während der drei letzten Jahre ihres Aufenthalts auf den Gym-nasien das Stipendium zu geben. Audi diese Abänderung lässt sich aus dem Testamenteselbst rechtfertigen. Im letzten Absätze von S. 6 ist nämlich den Testamentarien nachgelassen,Famiiianten auch während der Schuljahre und zwar mit einer kleinern Summe, als für dieUniversitätsjahre zu unterstützen. So lange die Einnahme es erlaubt, wird den Studirendenfür jedes Universitätsjahr 80 Thlr., für jedes der drei letzten Schuljahre 40 Thlr. verabreicht.

2.

Das Testament setzt ferner (S. 6 des Abdrucks, Absatz 2) fest, dass, wenn ein Studirendernach Ablauf der sechs Jahre gewisse Hoffnung gebe, dass er summa cum laude zum Doctorin quacunque facultate promoviren könne, ihm in jedem der drei folgenden Jahre noch 100 Thlr.,auch ad actum Doctoratus zur Ausrichtung noch zweihundert Thaler verehrt werden sollen.

Diese Bestimmung hat, seitdem der Inhalt des Testaments bekanntgeworden ist, Gelegen-heit zu irrigen Auslegungen gegeben, und das Patronat nicht selten in die Notliwendigkeitversetzt, Anträge auf Unterstützung, weil sie nicht mit dem Geist des Testaments übereinstimmten,zurückzuweisen. Daher ist es nöthig, die wahre Meinung des Testators aus dem Testamentselbst und aus der Zeit, in der es abgefasst ist, zu erforschen.

a) Zuvörderst ist zu bemerken, dass im Fall ein Studirender länger als drei Jahr wirklichauf der Universität studirt, demselben auch das Universitätsstipendium für ein viertes Studien-jahr angewiesen wird, also hierin ganz nach dem Willen des Testators verfahren wird.

b) Was aber die für die Promotionsausgaben ausgesetzten zweihundert Thaler betrifft, soist Folgendes nicht unbeachtet zu lassen. Zunächst fragt es sich, wie der Ausdruck:inquacunque facultate 11, zu deuten ist, und was der Testator (nicht die Jetztwelt) darunter ver-steht? Im Folgenden (S. 9) erlässt der Testator Verfügungen über seine Bibliothek (die bei-läufig gesagt, bei der Zerstörung Magdeburgs 1631 ein Raub der Flammen ward). Daselbstheisst es:wenn einer nicht mehr studirt, oder gradum Magisterii in philosophia erlangt, undzu keiner Facidtät schreiten würde." Hier wird offenbar die philosophische Magisterwürdeder Facultät entgegengesetzt, der Testator folgt der Ansicht, dass die Philosophie als Ein-leitungsstudium zu den Facultätsstudien anzusehen sei. Der Testator versteht demnach unterFacultät nur die Theologie, Jurisprudenz undMedicin; die Philosophie ist nach seinem Sprach-gebrauch keine Facultät. Also nicht der, welcher in der philosophischen Facultät, sondern