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Nachtrag (1854)
Entstehung
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müssen, und den wirklichen Faniiliauten wurde dadurch ein unberechenbarer Nach-theil zugefügt.

Aber jede Lichtseite hat auch ihre Schattenseite. Das Testament war in denHänden der Familie, man fand in demselben Einzelnes, worauf man neue Ansprüchean die Stiftung machen zu können meinte, riss einzelne Stellen aus dem Zusammen-hange heraus oder legte ihnen einen anderen Sinn unter. Manche Bestimmungen desTestaments fanden durch anders gewordene Lebensverhältnisse auch nicht mehr ihrebuchstäbliche Anwendung. Daher wurden in den neuereu Zeiten so vielfache An-träge beim Patronate angebracht, die zurückgewiesen werden mussten; denn es kamdarauf au, den Willen des Testators, wie er sich in dem ganzen Testament kundgiebt, richtig aufzufassen und in seinem Geist das Vermögen desselben zu verwal-ten. Freilich ward durch die verschiedene Auslegung des Testaments die Arbeit desPatronats sehr vermehrt, auch fehlte es nicht an Unannehmlichkeiten. Daher schienes dem gegenwärtigen Patronat zweckmässig, selbst uothweudig, der Familie gegen-über diejenigen Punkte des Testaments heraus zu heben, welche eine zeitgemässeAbänderung erlitten haben, oder die eine nähere Bestimmung erfordern, oder dieganz falsch ausgelegt sind.

Ferner haben seit dem Abdruck der genealogischen Tabellen 1833 nochviele Zweige des Geschlechts ihre Abstammung vom Stammvater nachgewiesen undeine neue Generation ist seit der Zeit auf den Schauplatz getreten, so dass es nöthigerschien, diese beträchtlichen Veränderungen durch den Druck zu verallgemeinern.Die ursprüngliche Absicht ging dahin, nur die Zusätze und Nachträge zu den bereitsgedruckten Tabellen zu geben, aber die Anordnung dieser Nachträge war so schwie-rig und die leichte Uebersichtlichkeit ging dadurch verloren. Das Patronat zog esdaher vor, die genealogischen Tafeln ganz umzuarbeiten und vollständig zu geben.Hierbei versteht es sich von selbst, dass nur die Namen derjenigen, welche durchKirchenatteste ihre Verwandtschaft mit dem Urahn dargethan haben, aufgenommenworden. Es wurden demnach die nöthigen Bekanntmachungen in öffentlichen Blät-tern erlassen.

D.