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Fünfter A b s ch n i t t.
Mittelst Patents vom 25. Zannar 1815 wurde der Graf zum Ober-Cammerherrn in Königlich Hannoverschen Diensten ernannt, am 28. December1815 ihm das Großkreuz des Guelphen-Ordens verliehen, und unterm 3. Febr.1810 Generals-Rang beigelegt.
Stets für das Wohl seiner Familie vaterlich besorgt, verordnete er infeinem am 1. Juli 1806 bereits errichteten Testamente, und zwar im §. 7.desselben, 1) daß, da in seiner seligen Mutter Testamente (5- 71.) dem Be-sitzer der von Fabrice'schen Fideicommißgüter nachgelassen worden, seinen nach-gebornen Kindern höchstens 30,000 Rthlr. aus selbigen an Aussteuer undAbfindung insgesammt verschreiben, und damit die Fideicommißgüter belastenzu können; dieß aber zu einer ganzlichen Verschuldung führen mögts, wennman den Sinn damit verbinden wolle, daß bei solcher Belastung auf dasVorhandenseyn etwaiger Rückstände früherer Abfindungen keine Rücksicht zunehmen sey, kein künftiger Fideicommißbesitzer Macht haben solle, die Fidei--commißgürer von neuem mit einer solchen Abgabe von 30,000 Rthlr. zu belasten,bevor er nicht die auf den Gütern etwa annoch haftenden alteren Absindungs-schulden völlig bezahlt haben werde. 2) Daß, mit Ausnahme der etwa zuge-kauft werdenden Perclnenzien, für alles auf den Fideicommißgütern zu ein oderanderer Zeit sich befinden werdende Allodium nie mehr als 10,000 Rthlr., wohlaber nach dem Willen eines Fideicommißbesitzers weniger, solle zur Abfindunguachgeborner Kinder gerechnet oder herausbegehrt werden können. 3) Daß,starr der von seiner seligen Mutter bestimmte!? geschwisterlichen Rückfallsgelderan das Fideicommiß, in Zukunft, so lange dasselbe bei seiner Descendenz ver-bleiben werde, die sogenannten Hoyaischen und Lüneburgischen Streupertinenzien,welche in zwei besondern Registern für sich allein berechnet werden, dem.Fidei-conunisse incorporirt seyn und bleiben sollten, jedoch sollte davon eine gewissefest normirte Abfindung an die nachgebornen Kinder ausgesetzt werden können,wenn der Fideicommißbesitzer es wolle.