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Versuch einer Geschlechts-Geschichte des reichsgräflichen Hauses von Schwicheldt : aus theils bereits gedruckten, theils ungedruckten Urkunden
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Das noch jetzt blühende Haus.

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und behielt nur das Patronatrecht über diese neue Pfarre allda, jedoch auchmit der neuen Einschränkung, daß er und seine Nachkommen jedesmal nureinen bereits mAnnoso examinirten Candidaten solle praseutiren können, wogegenversprochen wurde, daß ein solcher Pfarrer zu Estorf nach seinen Jahren undTalenten auch gleich anderen, auf keinen Patronatstellen sich befindenden Pre-digern onoksriz xamduL auf eine weitere Beförderung von Seiten des Königs.Consistorii sollte rechnen dürfen. Zugleich wurde dem Grafen angesonnen, einejahrliche, auf Martini aus den Auskünften des Guts Estorf an den Predigerdaselbst zu bezahlendes Fixum von 20 Rthlr. Gold, welches jederzeit von Guts-besitzern durch Auszahlung eines Capitals von 500 Rthlr. Gold sollte abgelösetwerden können, zu übernehmen, damit die Pfarre nach dem damaligen Anschlagewenigstens tr00 Rthlr. jährlich eintragen möge. Mit Freuden übernahm derGraf alle diese lastigen neuen Bedingungen, damit nur die langst gewünschteSache zum Besten der dasigen Gemeinde ausgeführt und in Erfüllung gebrachtwerde; und der bisherige Capellenprediger Backhaus wurde unterm 31. August1800 zum würklichen Pfarrer allda förmlich prasemirt, auch nachmals xnaesiikispuaesianüis feierlichst eingeführt.

So viele Drangsale bisher die französische Besitznahme des Churfürsten-thums Braunschweig - neburg ihm auch seit 1803 hinsichtlich seiner Besitzun-gen in demselben zugefügt hatte: so wurde ihm doch die Einverleibung desStifts Hildeshekm in das neugeschaffene ephemere Königreich Westphalen, welcheim Jahre 1807 begann, auf gedoppelte Weise viel empfindlicher. Bedeutendebisherige Vorrechte und einträgliche Gerechtsame, zum Beispiel: Recognitions-Gelder von den Handwerkern und Kramern in seinen Gerichten, Schutz- undDienstgeld der Hauslinge, Baulebungsgelder, Freiheit von Communallastcnund dergleichen gierigen mit einem Schlage verloren. Noch größere Verlustedrohete das Decret über die Ablösbarkeit der Afterlehne, der Zehnten und

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