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Fünfter A b s ch n i c t.
weiblicher Abstammung den Vorzug vor den weiblichen Descendentenhaben. Hier hatten also die von Rauchbar vermöge Lehnrechts den unbe-strittenen Vorzug, und schlössen die Geheimte-Rathin von der Lehnsfolgsaus. Ein anderer Theil war siouäuui pmoiniseuuln siinulwrmuui,j woes auf den Unterschied des Geschlechts gar nicht ankommt, und diesehatten derselben verbleiben müssen. Diese waren jedoch mit Schuldenbeschwert, und die Auskünfte so gering, daß gar kein Vortheil davon zuerwarten war. Die Geheimte-Rathin ließ sich über ihr deshalb zu beobach-tendes Verfahren zc. ein Gutachten von dem damaligen Ober-Appellations-Rath von Pufendorf, dem Canzlei-Director Struben und dem Geheimen-Justizrathe Kestner ertheilen, und in Gemäßheit dessen entsagte sieallem Antheile an diesem Kunkellehn, überließ es ganz der Familie chonRauchbar, und ließ sich dagegen die Befreiung von aller Concurrenz hin-sichtlich jener Schulden zusichern.
3) Von den Erbgütern hatte der Geheime-Rath Johann Ludwig von Fabriceim Jahre 1727 die Erbgebaude in Gießen, und im Jahre 1732 einenTheil des Gutes zuOedenburg; der Oberhauptmann aber im Jahre 1752und 175t» das Haus, den Garten und die Landerei, auch im Jahre 1755das ganze Gut zu Oedenburg in Ungarn, und zwar an die Freiherrnvon Stechinelli-Wikenburg, nachmals auch den Antheil am LüHelinderZehnten verkauft.
tl) Von den Mobilien, Moventien und Effecten waren die reichlichen Güter-Inventarien auf tl Ackerpftrde sammt Ackergerathschaften, und zwar blosauf jedem der 3 Güter zu Weihe, Falkenburg und Estorf reducier, dieBibliothek und das Silberzeug verkauft.
An geschwisterlichen Rückfallsgeldern waren 20,000 Rthlr. und an Allodial-geldern von den weggefallenen Mannlehnen zu Weihe und Ochcmissen ä300 Rchlr.