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Versuch einer Geschlechts-Geschichte des reichsgräflichen Hauses von Schwicheldt : aus theils bereits gedruckten, theils ungedruckten Urkunden
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Das altere Hildesheimsche Haus.

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Als Bischof Hennig von Hildesheim im Jahre 1^79 den von seinemVorganger Ernst im Jahre 1^59 mit den Ständen des Bisthums geschlossenenVertrag über die Gränzen des Officialatgerichts bestätigte und erneuerte, wurdeein Original desselben denen von Schwicheldt zur Aufbewahrung eingehändigt,wahrscheinlich wegen des von ihnen bekleidet werdenden Erbmarschall-Amts.Diese Urkunde (Nro. 193) enthält für die Kunde vormaliger Verfassung meh-rere Merkwürdigkeiten, auch selbst solche, die nicht die geistliche Jurisdiccionallein angehen. Hier wird festgesetzt, daß alle Sachen wegen Grundbesitzungennicht vor das Officialat--Gericht gezogen werden sollten; und daß der Hintersassentägliche Knechte und Gesinde nicht ehender von demselben vorgeladen werdenkönnten, als wenn sie zuvor bei ihrer Dienstherrschaft belangt, und derKläger binnen ff Wochen dann nicht zu seinem Rechte verhelfen wäre. Einenin den Bann gethanen Menschen konnte man Sicherheit für persönlichenAugriff so lange, als er sein Vieh nicht über einen gewissen gezogenen Grabentrieb, und er selbst denselben nicht überschritt, um mit andern Menschen Ver-kehr zu haben, dadurch verschaffen, daß man seine Wohnung mit einem Grabenumzog. Wegen Geldforderungen sollte keine Untersagung des Gottesdienstesstattfinden können, selbst wenn auch der Befehl dazu von Rom gekommenwäre. Schließlich wird noch erlaubt, einen Boten oder Briefträger ungestraftaufhalten und mißhandeln zu dürfen, wenn er Briefe bei sich führe, die demInhalte dieses Vertrages entgegen wären- Welche Schuld konnte man dennden armen Boten hinsichtlich des Inhalts der von ihnen zu überbringendenBriefe beimessen, um sie einer Mißhandlung preis zu geben? Eine Spur vonHärte, die sich in späterer Zeit noch selbst bis zu unserer gegen die Insinuationder Mandate der vormaligen Reichsgerichte an manchen Orten erhalten hatte,und zur Anwendung gebracht wurden, wenn man die Competenz des absendendenGerichts bezweifelte. Ein solcher Ueberbringer mußte oftmals Mißhandlungenzum Lohne der Erfüllung seines Auftrages erleiden.

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