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Dritter Abschnitt.
Ferner ist die Bestimmung sehr merkwürdig, wo ausgemacht wird, daßnach Verlauf der 30 Jahre das Ganze in fünf gleiche Theile getheilt, Brandund Conrad ssn. davon drei Theile, Conrad jun. und Heinrich, HeinrichsSohn, aber jeder nur einen Theil haben solle.
Sechs Söhne hatte Ritter Hans von Schwicheldt hinterlassen, und esscheint der Ritter Heinrich schon früher abgetheilt zu seyn, weil in vorliegenderUrkunde ganz ausdrücklich bei dem Hofe zu Oldenrode, welcher dem Heinrich,Heinrichs Sohn, zugetheilt wird, bedungen ist, daß der den Söhnen desRitters Heinrich gehörende sechste Theil an diesem Hofe denenselben verbleibenund vorbehalten seyn solle. Die übrigen fünf Söhne waren dagegen in unge-theilter Gemeinschaft verblieben, und deshalb waren fünf Theile erforderlich.Einer von diesen fünfen, nemlich Johann oder Hans, hatte den geistlichenStand erwählt, und kömmt selbst am Ende dieser vorliegenden Urkunde alsDomherr zu Hildesheim unter den Vermittlern dieses Vertrages vor. Vielleichthatte er durch irgend eine Uebereinkunft seinen Antheil an seine Brüder Brandund Conrad sen. überlassen, und dieses mag vielleicht den Grund abgegebenhaben, aus welchem diesen beiden Brüdern drei Theile zugeschrieben, ihnenauch in dieser Theilung die ihnen vorläufig auf 30 Jahre zur Benutzungüberlassene Gegenstande in oornploxu gemeinschaftlich überwiesen find. Vielleichthatten sie ihrem Bruder Hans, dem Domherrn, für seine Cession eine jahrlicheRente versprochen, und sich zur Zahlung in soliäuin verbindlich gemacht,weshalb sie denn auch ihre drei Theile in ungetheilter Gemeinschaft wahrendder verabredeten 30 Jahre ließen.
Ob nun diese hier geäußerten Vermuthungen Grund haben, muß billigdem reiferen Ermessen eines jeden Lesers anheim verstellt bleiben, weil diewürkliche unbezweifelte Veranlassung zu jenem Vertheilungsmaaßstabe in diesemDunkel der Vorzeit nicht mehr in klares Licht gesetzt werden kann.