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Versuch einer Geschlechts-Geschichte des reichsgräflichen Hauses von Schwicheldt : aus theils bereits gedruckten, theils ungedruckten Urkunden
Entstehung
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Dritter Abschnitt.

die vom Stifte wegen des Baues zu Westerhof zu leistende Ersatzgelder eingemeinschaftliches Erbgut für ihn und seine Brüder Brand, Conrad denAeltern und Heinrich den Jüngern sey, auch bleiben solle. Weil er inzwischendamals den desfallsigen Genuß vom Schlosse Westerhof allein bezog, und auchferner beziehen wollte: so gab er seinen Brüdern zur Entschädigung wegenihres Antheils so viel Erblanderei zum antichretischen Unterpfande, als zueinem jährlichen Ertrage all 10 Mark erforderlich war. Hernachmals hat erseine Brüder mit einem Capitale von 150 Mark ganz abgefunden, und überden Empfang dieses Geldes stellen Brand und Conrad sen. für fich und ihresBruders Heinrich jun. Sohn die behufi'ge Quitung in der obigen Urkundevor dem Bischöfe Johann von Hildesheim aus. Der Grund, warum dieserGegenstand, der zwischen den Brüdern selbst gar nicht streitig gewesen ist,vor dem Bischöfe selbst und auch von dem Bischöfe beurkundet worden, scheintdarin zu beruhen, daß man den Ritter Heinrich um so vollgültiger und amunwidersprechlichsten als alleinigen Eigenthümer der Forderung seines seeligenVaters gegen das Stift wegen dieses Schlosses darstellen könnte. Man ver,gegenwartige steh nur den ganzen Hergang der Dinge, und es dürfte klarwerden. Das Stift Hildesheim war uemlich Schuldner der befraglichen 300Mark, Ritter Hans von Schwicheldt der ursprüngliche Glaubiger. Dieser hattemehrere Kinder nachgelassen, als diejenigen, mit welchen der Ritter Heinrichfich wegen der Forderung abgefunden hatte. Die Cession der Letzteren konntedaher für sich allein nicht vollgültig beweisen, daß Ritter Heinrich der nun-mehrige alleinige Eigenthümer sey. Jetzt erzahlt aber der Bischof selbst denganzen Hergang der Dinge. Er erkennnt mittelbarer Weise durch seineErzählung die hier handelnden Personen als zur befraglichen Forderung alleinberechtiget an, und bezeugt selbst, daß Ritter Heinrich seine Mitberechtigtenganzlich abgefunden habe. Jetzt konnte also Niemand das alleinige rechtmäßigeEigenthum des Letzteren weiter in Zweifel ziehen. Man sieht hieraus, wie