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Versuch einer Geschlechts-Geschichte des reichsgräflichen Hauses von Schwicheldt : aus theils bereits gedruckten, theils ungedruckten Urkunden
Entstehung
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Zweiter Abschnitt.

würde mit Recht unnütze Weitläufigkeit genennt werden müssen, und wirdman sich auf dasjenige beschränken, was noch nicht angeführt ist.

Als für sich allein selbstständig handelnd erscheint er im Jahre 1396(Nro. 95.), wo er sich neben 9 Andern vom Adel, deren Namen nichtbekannt sind, für Gumbrecht von Wantsleben und für die Gebrüder Conrad,Busse und Busse von der Assebnrg dahin verbürgt, daß dieselben den mitdem Bischöfe Gerhard von Hildesheim geschlossenen Pfandschafts-Contract überdas Schloß Schladen ohnmangelhaft erfüllen sollten. Bürgschaften dieser Artsind kein günstiges Zeichen für die Sittengeschichte jener Zeit. Heut zu Tagelaßt der Glaubiger sich Bürgen von dem Schuldner stellen, wenn er befürchtet,daß die Hypothek vielleicht nicht zureichend zur Rückzahlung seyn mögte, unddieß steht mit der Natur des Geschäfts in einer angemessenen Verbindung,ohne daß man daraus einen nachtheiligcn Schluß auf den moralischen Characrerder handelnden Personen machen konnte. Denn hier wird nicht der Wille derPerson, sondern der von Umstanden abHangende Werth der Hypothek inZweifel gezogen. Ganz anders verhielt es sich aber in damaliger Zeit. DerSchuldner ließ sich von dem Glaubiger Bürgschaft leisten, um sicher zu seyn,die zur Nutznießung übergebene Hypothek dann vom Glaubiger wieder einge-liefert zu erhalten, wenn er das erborgte Capital zurückzahlen werde. Manverlangte also Bürgschaft, weil man Zweifel in den Willen des Gläubigerssetze, ob er auch geneigt seyn werde, die Hypothek herauszugeben, wenn ihmnach geschehener Kündigung das Capital zurückgezahlt würde. Daß solchegehegte Zweifel nicht unbegründet gewesen, wird man späterhin bei der an dievon Saldern verpfändet gewesene Burg Lauenstein, und bei der an den Bischofvon Hildesheim verpfändet gewesene Herrschaft Homburg wahrzunehmen Gele-genheit finden. Die Sittenlehre verlangt unbedingt, daß Wort ein Wort sey,und in solcher Hinsicht werfen Vorfälle vorstehender Art von Bürgschaftenkein günstiges Licht auf die Moralität jener Zeit. Das Recht des Stärkeren